Bricht eine Tierseuche wie die Vogelgrippe aus, so können (Veterinär-)Behörden eine Stallpflicht beziehungsweise eine Stallpflicht anordnen. Tiere, die sich normalerweise in einem Grünauslauf unter freiem Himmel bewegen sind so aufzustallen, dass sie keinen Kontakt zu Wildtieren haben.
Im Fall der Vogelgrippe, auch Geflügelpest oder aviäre Influenza genannt, kann das auch ein überdachter Auslauf oder eine Voliere mit einer Einzäunung sein, durch die kein Vogel passt und die zuverlässig vor Verunreinigungen wie Kot durch Wildvögel schützt.
Stallpflicht als Bekämpfung von Tierseuchen
Die Aufstallungspflicht oder Stallpflicht ist ein Mittel, um die Ausbreitung von Tierseuchen wie der Geflügelgrippe oder auch Schweinepest zu verhindern. Frei lebende Wildtiere sollen davon abgehalten werden, Nutztiere zu infizieren.
Aufstallpflicht für Geflügel 2020
Zuletzt wurde die Stallpflicht für Geflügel 2020 verordnet. Sie galt landesweit im Bundesland Schleswig-Holstein und in einigen Landkreisen Mecklenburg-Vorpommerns im Zuge der Vogelgrippe-Infektionen (Influenza-A-Virus H5N8) bei freilebenden Wildvögeln wie Enten und Gänse. Wichtig ist, dass die gesetzlichen Vorschriften für alle Geflügelhalter rechtsbindend sind, egal ob Sie Nutztierhalter oder Hobbygeflügelhalter sind.
Stallpflicht problematisch für Freilandhaltung
Für Legehennenhalter mit Freilandbetrieben hat die Europäische Kommission eine Ausnahmegenehmigungspflicht vorgesehen. Allerdings ist diese begrenzt.
Nach sechzehn Wochen Stallpflicht dürfen Geflügelhalter die Freilandeier laut EU-Recht nur noch als Bodenhaltungseier vermarkten. Teilweise stellt das die Legehennenhalter vor große wirtschaftliche Probleme.
Außerdem ist die Aufstallung für das Geflügel ein gravierender und stressiger Eingriff. Geflügelhalter stehen in Hinblick auf das Tierwohl vor einer großen Management-Herausforderung. Es gilt, Verhaltensstörungen wie Federpicken und Kannibalismus zu vermeiden.