Selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h fallen seit 1. Januar unter die "selbstfahrenden Arbeitsmaschinen" und sind nicht mehr kraftfahrtsteuerpflichtig. Diese Änderung wurde bereits im Juli 2017 vom Bundesrat verabschiedet und ist nun in Kraft getreten.
Bestehende Maschinen umschreiben und Steuerbefreiung beantragen
Bestehende Maschinen können bei der örtlichen Zulassungsstelle zur selbstfahrenden Arbeitsmaschine umgeschrieben werden. Nach der Umschreibung muss der Halter die Steuerbefreiung beim Hauptzollamt beantragen. Achtung: Alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h benötigen ein eigenes Kennzeichen, eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung.
Zweck des Selbstfahrer-Futtermischers ist entscheidend
Die Änderungen werden nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums durch den Strukturwandel notwendig. Früher seien Futtermischwagen überwiegend als Anhänger hinter Zugmaschinen geführt worden; heute bestehe jedoch vermehrt Bedarf an selbstfahrenden Maschinen dieser Art. Da sie nun über einen eigenen Antrieb verfügten, seien die Wagen zwar zulassungspflichtig, was aber nun geändertwerden solle, da sie nicht demTransport von Gütern, sondern dem Füttern der Tiere dienten, erläuterte das Ministerium. Die Abgrenzung zum Gütertransport erfolge dabei über die Geschwindigkeitsgrenze.
In einer älteren Version haben wir geschrieben, dass "Selbstfahrende Futtermischwagen [...] zulassungsfrei und nicht mehr kraftfahrtsteuerpflichtig (sind)". Richtig ist, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bbH von der Zulassung befreit sind. Diese Fahrzeuge sind meist über die Betriebshaftpflicht mitzuversichern. Sie müssen an den Seiten und am Heck Geschwindigkeitsschilder "20 km/h" haben und die Betriebserlaubnis muss mitgeführt werden.
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