Führerscheinklasse T: Was gilt beim T-Führerschein?
Der Führerschein Klasse T ist ein Muss für jeden Landwirt, Lohnunternehmer oder Mitarbeiter auf einem land- oder forstwirtschaftlichen (LoF-) Betrieb.
Für den Trecker-Führerschein Klasse T gilt:
- Ab einem Alter von 16 Jahren dürfen Schlepper nur mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis 40 km/h gefahren werden.
- Anhänger können an Traktoren bis 40 km/h mitgenommen werden, vorausgesetzt sie haben eine entsprechende Zulassung für diese Geschwindigkeit.
- Ab 18 Jahre dürfen Inhaber der Führerscheinklasse T automatisch Schlepper mit einer bbH bis 60 km/h fahren. Das gilt ebenfalls mit entsprechend zugelassenen Anhängern.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder der selbstfahrende Futtermischwagen dürfen mit dem sogenannten Traktor-Führerschein Klasse T bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden.
Weiteres lesen Sie in unseren Beiträgen „Führerschein Klasse T: Mit diesen Traktoren dürfen Jugendliche fahren“ und „Achtung: Hier reicht der Führerschein der Klasse T nicht“.
Führerscheinklasse L: Was gilt beim Führerschein der Klasse L?
Die Führerscheinklasse L ist für alle praktisch, die nur gelegentlich in der Landwirtschaft aushelfen. Für die Fahrerlaubnis L gilt:
- In der Landwirtschaft können mit der Fahrerlaubnisklasse L Traktoren ab einem Alter von 16 Jahren mit einer bbH bis 40 km/h gefahren werden.
- Durch eine Neuregelung vom 30.06.2012 wurde für die Klasse L die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 auf 40 km/h angepasst.
- Alle Personen, die im Besitz des Führerscheins Klasse B (Autoführerschein) sind, besitzen automatisch auch die Führerscheinklasse L. Denn die Klasse B schließt die Klasse L mit ein. Autofahrer fahren so legal Schlepper bis einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bbH.
- Bei der Klasse L ist besonders darauf zu achten, dass bei der Mitführung von Anhängern eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten wird.
- Auch zugelassene 40 km/h-Anhänger dürfen nur mit einer Betriebsgeschwindigkeit von 25 km/h gefahren werden.
- Ob der Traktor und Anhänger eine Druckluftbremse oder ein anderes Bremssystem haben, ist für das Fahren mit der Klasse L nicht entscheiden.
- Praktisch für Personen, die Traktor fahren möchten und den alten Führerschein Klasse 3 gemacht haben: Wenn Sie den Führerschein der alten Klasse 3 umschreiben lassen, bekommen Sie die Schlüsselzahl 174 eingetragen.
- Mit der Schlüsselzahl 174 und der Klasse L sind die Fahrten mit Traktoren nicht an Land- oder Forstwirtschaftliche (LoF) Zwecke gebunden.
T- und L-Führerschein: Nur für LoF-Zwecke
Die beschriebenen Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen (LoF) Zwecken eingesetzt werden. Diese Zwecke sind im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung genau definiert.
Seit dem 28.7.2009 sind auch die Beförderung von gewerblich eingestuften land- oder forstwirtschaftlichen (LoF) Erzeugnissen oder lof-Bedarfsgütern mit der Führerscheinklasse L oder T möglich. Sämtliche Fahrten mit LoF-Zwecken, auch wenn sie von oder für Gewerbebetriebe durchgeführt werden, mit den landwirtschaftlichen Führerscheinklassen möglich. Darunter fallen auch die Lohnunternehmer, wenn diese z. B. LoF-Tätigkeiten für LoF-Betriebe durchführen. Somit können zum Beispiel Silomais, Gärreste, Getreide und ähnliches für eine gewerbliche Biogasanlage mit den Klassen L und T gefahren werden.
Fährt der Lohnunternehmer hingegen für einen Bauunternehmer Bauschutt, Erde oder Sand, hat dies nichts mit den LoF-Zwecken zu tun und somit müsste der Fahrer dann die Führerscheinklasse C/CE haben.
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Führerscheinklasse CE: Was ist der CE-Führerschein?
Sind die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke (LoF-Zwecke) der Klassen L und T nicht erfüllt oder kommen die anderen Ausnahmen nicht zum Tragen, so ist aufgrund der eingesetzten Fahrzeuge meist die Klasse CE nötig. Der Führerschein der Klasse CE ist auch notwendig, wenn Zugmaschinen mit einer bbH von mehr als 60 km/h gefahren werden.
Da in vielen Lohnunternehmen Lkw fest etabliert sind, wird die Fahrerlaubnisklasse CE immer wichtiger. Damit können Fahrzeugkombinationen aus einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3.500 kg und Anhänger (auch Sattelanhänger) über 750 kg gefahren werden. Seit dem 19.1.2013 ist das Mindestalter für den Erwerb des Lkw-Führerscheins wieder auf 21 Jahre heraufgesetzt worden.
Hierbei wird das Thema Berufskraftfahrer-Qualifikation immer wichtiger:
- Bei Transporten mit Kraftfahrzeugen in der Landwirtschaft mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h ist generell keine Berufskraftfahrer-Qualifikation notwendig.
- Wird für die gewerbliche Fahrt der C/CE Führerschein benötigt, weil der LoF-Zweck nicht erfüllt ist, und wird mit dem 50 km/h Schlepper gefahren, ist eine Qualifikation als Berufskraftfahrer erforderlich.
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