Sperrfristen
In folgenden Zeiträumen dürfen Landwirte keine Gülle ausbringen:
- Ackerland: 1. November bis 31. Januar
- Grünland: 15. November bis 31. Januar
Landwirte haben allerdings die Möglichkeit, eine "Sperrfristverschiebung" für ihren gesamten Betrieb zu beantragen. Mit dem Antrag kann der Landwirt die offizielle Sperrfrist entweder vorziehen oder nach hinten verlagern.
Zeitpunkt der Ausbringung
Gülle ist ein wertvoller Dünger, in dem alle für Pflanzen wichtige Nährstoffe enthalten sind. Die Nährstoffe müssen so ausgebracht werden, dass sie dann verfügbar werden, wenn die Pflanzen sie benötigen. Gleichzeitig muss der Boden die Gülle aufnehmen können.
Um festzustellen, welchen Nährstoffbedarf die Pflanzen haben, muss der Landwirt erst einmal wissen, wie viele Nährstoffe noch im Boden sind. Das, was schon drin ist, braucht nicht mehr gedüngt werden. Gedüngt wird nur, was zum Erzielen standort- und sortentypischer Erträge und Qualitäten benötigt wird. Dazu sollen Landwirte im Rahmen der guten fachlichen Praxis Bodenproben auf ihren Nährstoffgehalt untersuchen lassen.
Einarbeitungspflicht
Um die Ausgasung von Stickstoff und damit die Nährstoffverluste einzuschränken, schreibt der Gesetzgeber vor, dass Gülle, flüssige Gärreste wie Biogasgülle und Hühnertrockenkot auf nicht mit Kulturpflanzen bewachsenen Flächen spätestens vier Stunden nach dem Ausbringen in den Boden eingearbeitet sein müssen. Als Nebeneffekt der schnellen Einarbeitung wird die Geruchsbelästigung stark reduziert. Das heißt, die Einarbeitung muss dann abgeschlossen sein.
Die Einarbeitung kann mit verschiedenen Bodenbearbeitungsgeräten durchgeführt werden. Es gibt allerdings auch Gülleverteilgeräte, die die Gülle schon direkt beim Ausbringen in den Boden bringen. Werden solche Geräte verwendet, muss nicht extra nachbearbeitet werden.
Schlechte Bodenbedingungen für die Ausbringung
Ziel ist, dass die Gülle schnell in den Boden eindringt, damit die gasförmigen Nährstoffverluste reduziert werden. Gleichzeitig sinkt die Geruchsbelästigung deutlich. Zusätzlich sollen die Nährstoffe schnell von den Bodenpartikeln gebunden werden können. Im Wurzelraum stehen die Nährstoffe den Pflanzen dann kurz- und mittelfristig zur Verfügung. Bei der Gülleausbringung muss gewährleistet werden, dass die Nährstoffe nicht ins Oberflächen- oder Grundwasser gelangen.
Aus diesem Grund sagt der Gesetzgeber, dass bei folgenden Gegebenheiten keine Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Kompost sowie stickstoff- und phosphathaltige Mineraldünger ausgebracht werden dürfen:
- Der Boden darf nicht wassergesättigt sein. Ist er wassergesättigt, nimmt er kein weiteres Wasser mehr auf. Erkennbar ist dies daran, dass auf freier, ebener Fläche - nicht in den Fahrspuren - Wasserlachen entstehen. Beim Kneten des Bodens in der Hand tritt Wasser aus den Poren.
- Der Boden darf nicht überschwemmt sein.
- Der Boden darf nicht durchgängig gefroren sein. Durchgängig gefroren ist der Boden dann, wenn er an einer Stelle des Feldes mehr als 10 cm tief gefroren ist und im Tagesverlauf oberflächlich nicht auftaut. Ist der Frost weniger als 10 cm tief eingedrungen, ist das oberflächliche Auftauen nicht erforderlich und es darf Gülle ausgebracht werden.
Abstand zu Gewässern
Damit keine Nährstoffe aus der Gülle in einen Bach, einen Fluss, einen See oder einen Teich gelangen, muss der Landwirt einen Abstand von einem Meter zur Böschungsoberkante einhalten, wenn er ein Gerät zur exakten Ausbringung hat, ansonsten ist ein Abstand von drei Metern einzuhalten.
Rechtliches
Alle Landwirte, die wesentliche Mengen an Dünger, also auch Gülle, auf ihren landwirtschaftlich genutzten Flächen verteilen, müssen zahlreiche Gesetze und Verordnungen einhalten. Das Gesetz, das Düngemittel und deren Anwendung regelt, ist das Düngegesetz (DünG). Hier wird zum einen das Inverkehrbringen, aber auch die Anwendung von Düngemitteln, also das Düngen selbst, geregelt. Aus dem Düngegesetz wiederum abgeleitet werden zum einen die Düngemittelverordnung (DüMV) und die Düngeverordnung (DüV).
Während die DüMV ganz genau konkretisiert, was, wie viel, durch wen und an wen abgegeben werden darf und wie und wann ein Düngemittel zu beschriften ist, wird in der DüV die Anwendung des Düngers auf landwirtschaftlich genutzten Flächen beschrieben, an die sich der Landwirt halten muss. Man spricht bei der DüV deshalb auch von der "guten fachlichen Praxis beim Düngen".
Pflichten des Landwirts
Damit das Gleichgewicht zwischen Angebot und Verbrauch der Nährstoffe für die Pflanzen bleibt, muss fast jeder Betrieb jährlich einen sogenannten "Nährstoffvergleich" anfertigen und bei einer Prüfung vorlegen können. In diesem Nährstoffvergleich wird jedes Jahr gegenübergestellt, was in seinem letzten Düngejahr zum einen an Dünger auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgetragen wurde und was die verschiedenen Kulturen auf der anderen Seite verbraucht haben. Bei dieser Rechnung darf der Landwirt in einem mehrjährigen Mittel ganz bestimmte Salden bei den zwei umweltrelevanten Nährstoffen Stickstoff und Phosphat im Betriebsdurchschnitt nicht überschreiten.
Außerdem darf der Landwirt in keinem Jahr eine bestimmte Menge an Stickstoff tierischer Herkunft pro Hektar, ebenfalls im Betriebsdurchschnitt, überschreiten. Bei der letzten Regelung spricht man von der sogenannten "N-Obergrenze", mit der der Gesetzgeber versucht, ein Gleichgewicht zwischen der Anzahl der Tiere und deren Ausscheidungen im Betrieb und der vorhandenen Betriebsfläche herzustellen.
Wer wird kontrolliert?
Jedes Jahr wird eine bestimmte, definierte Anzahl an Betrieben nach dem Zufallsprinzip angeschrieben und aufgefordert, ihren Nährstoffvergleich einschließlich Nachweis der N-Obergrenze, vorzulegen. Viele auffällige Betriebe werden dann durch Landesbedienstete der Landwirtschaftskammer in der darauf folgenden Zeit überprüft. Bei diesen Vor-Ort-Prüfterminen muss der Landwirt anhand seiner Betriebsunterlagen, unter anderem Einkaufsbelege, Rechnungen, Bestandesregister der Tiere, Einsatzstoff-Tagebuch bei Biogasanlagen belegen, dass er seine Angaben im Nährstoffvergleich richtig und vollständig angegeben hat.
Folgen bei Zuwiderhandlung
Je nachdem, welche der oben erwähnten Nährstoffgrenzen er nicht eingehalten hat, muss der Landwirt sich entweder durch eine Offizialberatung, zum Beispiel die Landwirtschaftskammer, intensiv beraten lassen oder es gibt ein Zwangs- oder Bußgeld, was er an das Land NRW entrichten muss. In manchen Fällen erhält er sogar eine sogenannte "Prämienkürzung" von mehreren Prozent.
Nährstoffbörsen
Da sich die Betriebe in den viehstarken Regionen mit der Zeit stark vergrößert haben, ist dort die zur Verfügung stehende Fläche für die Verteilung der Gülle immer knapper geworden. Auf der anderen Seite werden in den Ackerbauregionen immer dringender organische Dünger benötigt. Deshalb ist vor einigen Jahren offiziell eine sogenannte "Nährstoffbörse NRW" eingerichtet worden, mit deren Hilfe eine Vermittlung der Nährstoffe zwischen den Regionen stattfindet.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.