Im aktuell diskutierten
Entwurf zur Novelle der Düngeverordnung steht in
§ 6 Abs. 2 im Moment folgendes zu der Thematik:
"Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025."
Dünger mit einem "wesentlichen Gehalt an Stickstoff" seien nach dem Aufbringen auf unbestelltes Ackerland zudem unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Aufbringen, einzuarbeiten. Als eingearbeitet gilt die
Gülle, wenn sie in den Boden eingebracht und/oder intensiv mit dem Boden vermischt wird.
Zu den oben genannten Zeitpunkten wird damit zu 100 Prozent auf die bodennahe Ausbringung gesetzt. Nach unten abstrahlende Technik und der Schwanenhals befinden sich aktuell auch auf dem Prüfstand, die Technik ist aber noch erlaubt.
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