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Bereitschaftsdienst: Für den Fall der Fälle

am Freitag, 07.06.2013 - 20:10 (Jetzt kommentieren)

Die drei magischen Zahlen 24 - 7 - 365 sind schnell gesagt und bringen gleichzeitig ein großes Branchenproblem zum Ausdruck. Moderne Landtechnik ist ohne Bereitschaftsdienst undenkbar.

Beim Ausfall einer teuren Erntemaschine oder eines Melkroboters zählt jede Stunde - derjenige Fachbetrieb, der dem Kunden nicht ganzjährig rund um die Uhr zur Verfügung steht, hat langfristig keine Überlebenschance.
 
In modernen Milchviehbetrieben kommt ein Futtermischwagen im Zwei-Schicht-Betrieb im Jahr auf über 4.000 Stunden kommt - da kann man sich wahrscheinlich nur im Ansatz vorstellen, was auf so einem Betrieb für Probleme auftreten, wenn das Fahrzeug ausfällt. Welche Anforderung so ein Kunde an den Landmaschinen- Fachbetrieb stellt, kann man sich dagegen viel einfacher ausmalen. Die Redaktion AGRARTECHNIK hat zum Einstieg in diese Thematik einmal mit Elke Tiegs einige rechtliche Hinweise zum Bereitschaftsdienst erörtert. Sie ist Geschäftsführerin der Fachgruppe Landtechnik der AGV NORD (Allgemeiner Verband der Wirtschaft Norddeutschlands e.V., Neubrandenburg).
 
Gleich vorab betonte sie, dass in der Rechtsprechung generell zwischen Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschieden wird - mit den entsprechenden Konsequenzen beispielsweise hinsichtlich Entlohnung oder Freizeitausgleich.

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Unter Arbeitsbereitschaft wird die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung verstanden. Der Arbeitnehmer muss sich an der Arbeitsstelle zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden. Die Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit. Sie ist zu vergüten. Da der Arbeitnehmer jedoch nicht seine volle angespannte Tätigkeit entfaltet, muss die Vergütung nicht der Vergütung der Vollarbeit entsprechen.
 
Wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes (zum Beispiel in einem bestimmten Radius) aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann, wird vom Bereitschaftsdienst gesprochen.
 
Grundsätzlich ist Bereitschaftsdienst keine volle Arbeitstätigkeit, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Der Arbeitnehmer darf ruhen oder sich anderweitig beschäftigen.
 
Bereitschaftsdienst ist jedoch Arbeitszeit, wenn die persönliche Anwesenheit am Arbeitsort festgelegt ist. Sich der Arbeitnehmer also im Unternehmen bereithalten muss, um bei Bedarf auszurücken. Eine Vergütung ist zu zahlen, jedoch nicht in Höhe der Vollarbeit. Die Vergütung kann auch nach dem voraussichtlichen Grad der Heranziehung zur Vollarbeit pauschaliert werden. Anstelle einer Vergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer sich nicht an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle bereithalten muss. Er muss nur jederzeit erreichbar sein, um seine beruflichen Aufgaben auf Abruf unverzüglich aufnehmen zu können. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sobald der Mitarbeiter zu seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsaufgabe herangezogen wird, ist diese natürlich voll zu vergüten.

Grenzen fließend

Die Vergütung von Bereitschaftsdiensten kann tarifvertraglich oder vertraglich vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, ist die in der Branche übliche Vergütung geschuldet. Sie muss für den Aufwand angemessen sein. Elke Tiegs: "Nach meinen Recherchen gibt es keine tariflichen Regelungen in unserer Branche. Ob und in welcher Höhe eine Vergütung angemessen ist, hängt von der jeweiligen Form der Ausgestaltung und Durchführung der Bereitschaftsdienste ab. Die Pflicht, auch außerhalb der üblichen betrieblichen Arbeitszeiten Bereitschaftsdienste zu leisten, sollte arbeitsvertraglich vereinbart werden."

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