Unter Arbeitsbereitschaft wird die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung verstanden. Der Arbeitnehmer muss sich an der Arbeitsstelle zur Arbeit bereithalten, um erforderlichenfalls von sich aus tätig zu werden. Die Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit. Sie ist zu vergüten. Da der Arbeitnehmer jedoch nicht seine volle angespannte Tätigkeit entfaltet, muss die Vergütung nicht der Vergütung der Vollarbeit entsprechen.
Wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert wird, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes (zum Beispiel in einem bestimmten Radius) aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen kann, wird vom Bereitschaftsdienst gesprochen.
Grundsätzlich ist Bereitschaftsdienst keine volle Arbeitstätigkeit, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung mit der Verpflichtung, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Der Arbeitnehmer darf ruhen oder sich anderweitig beschäftigen.
Bereitschaftsdienst ist jedoch Arbeitszeit, wenn die persönliche Anwesenheit am Arbeitsort festgelegt ist. Sich der Arbeitnehmer also im Unternehmen bereithalten muss, um bei Bedarf auszurücken. Eine Vergütung ist zu zahlen, jedoch nicht in Höhe der Vollarbeit. Die Vergütung kann auch nach dem voraussichtlichen Grad der Heranziehung zur Vollarbeit pauschaliert werden. Anstelle einer Vergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden
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