Führerscheinklassen und die Bestimmungen bei Zulassungen und Versicherung mit land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Fahrzeugen sind immer wieder ein Thema, bei dem Landwirte verunsichert sind. Über facebook erreichte uns nun diese Frage eines agrarheute-Lesers:
"Darf ich privat lof-Fahrzeuge fahren oder muss ich für ein 25 km/h-Oldie echt einen CE-Schein haben, wenn die Sträucher, die ich fahre, nicht vom Bauern sind?"
Wenn kein lof-Zweck, dann kein L- oder T-Führerschein
Die Lage ist hier eindeutig, wie uns Verkehrsrechtsexperte Martin Vaupel von der LWK Niedersachsen versichert: "Wenn kein lof-Zweck besteht, dann darf hier tatsächlich nicht mit L oder T-Führerschein gefahren werden!"
Die Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von lof-Zwecken eingesetzt werden. Diese Zwecke sind im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung genau definiert.
Ohne die lof-Zwecke zu erfüllen, könnte der Traktor mit Anhänger auch mit der Klasse B (Auto) gefahren werden, wenn die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht (zG) von 3,5 t nicht übersteigt. Mit der Klasse BE (Auto mit Anhänger) wäre eine maximale Kombination aus Traktor mit einem zG von 3,5 t und einem Anhänger von 3,5 t zG möglich. Wichtig: Entscheidend ist das zG der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) der Fahrzeuge. Das tatsächliche Gewicht spielt beim Führerschein erstmal keine Rolle!
Korrektur: In einer ältern Version hatten wir für die Zugkombinationen mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse nicht die richtige Führerscheinklasse angegeben.
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