
Wie das Bundesministerium der Finanzen meldet, sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge, die ausschließlich zu begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, eine Steuerbefreiung vor.
Welche Fahrzeuge steuerbefreit sind und für welche Zwecke sie eingesetzt werden müssen, und welche nicht, lesen Sie im Folgenden.
Diese Fahrzeuge sind steuerfrei
- Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)
- kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge
- Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger)
Dem Finanzministerium zufolge sind nur solche Anhänger grundsätzlich begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Werden Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen (zum Beispiel Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden.
Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden. Verkehrsrechtlich als Sattelzugmaschine oder Sattelanhänger eingestufte Fahrzeuge sind von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG ausgeschlossen.
Nur für diese Zwecke dürfen die Fahrzeuge eingesetzt werden
Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden
- zu Beförderungen von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder von
- Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
Für diese Zwecke dürfen die Fahrzeuge nicht eingesetzt werden
Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden.
Beispiele:
- Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)
- Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen
Antrag bei der Zulassungsbehörde stellen
Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dem Fahrzeug oder Anhänger wird mit Antragstellung vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt.
Auch für Fahrzeuge oder Anhänger, die bereits verkehrsrechtlich zugelassen wurden, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. In diesem Fall ist der Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag kann aber auch bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle eingereicht werden. Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.