
So vermeiden Sie Unfälle:
- Unterschätzen Sie beim Überholen die Geschwindigkeit landwirtschaftlicher Maschinen nicht. Traktoren mit Anhängern erreichen Fahrgeschwindigkeiten von 40 km/h und mehr.
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind außergewöhnlich groß. Sie sind bis zu drei Meter breit (mit blinkendem gelben Rundumlicht sogar breiter) und durchaus 20 Meter lang.
- Abstand halten. Moderne landwirtschaftliche Fahrzeuge verfügen über sehr gute Bremsen. Im Falle einer Gefahrenbremsung (Vollbremsung) ist der Bremsweg auch bei voll beladenen Anhängern erstaunlich kurz. Daher sollte immer genügend Abstand gehalten.
- Rot-weiße Warntafeln sind ein Hinweis auf relativ breite Fahrzeuge oder Arbeitsgeräte. Die Sicht des Traktorfahrers ist nach hinten stark eingeschränkt. Besondere Obacht ist geboten, wenn landwirtschaftliche Züge und Großmaschinen Straßen überqueren oder von dort abbiegen wollen.
- Beim Rechtsabbiegen wird häufig nach links über die Fahrbahnmitte "ausgeholt", was den nachfolgenden Verkehr irritieren kann. Die Absicht, nach links oder rechts abzubiegen, ist nicht immer eindeutig zu erkennen. Beleuchtungseinrichtungen können durch Fahrten auf staubigem Boden verschmutzt sein. Arbeitsgeräte, die am Traktorenheck angebaut sind, schwenken beim Abbiegen entgegen der Abbiegerichtung aus.
- Vorsicht auch bei Mähdreschern oder Häckslern: Sie werden über die Hinterachse gelenkt, was ihr Heck beim Abbiegen ebenfalls ausscheren lässt. Warndreiecke am Straßenrand können auf abgestellte landwirtschaftliche Fahrzeuge oder verschmutzte Fahrbahnen hinweisen.
Schmutz zügig von der Fahrbahn entfernen
- Gerade im Herbst lässt es sich in vielen Fällen nicht vermeiden, dass Straßen in der Erntezeit mit Lehm- und Erdklumpen oder auch durch herabfallende Ladung verdreckt werden. Insbesondere in Verbindung mit Feuchtigkeit können diese Verschmutzungen dann aber gefährlich glatt werden - nicht umsonst spricht man von dem sogenannten "Bauernglatteis". Wie die Polizeiinspektion Cuxhaven schreibt, ist es daher unbedingt notwendig, dass verschmutzte Fahrbahnen unverzüglich und ggf. auch wiederholt durch geeignete Kehrmaschinen gereinigt werden. Zuständig ist hierfür der Verursacher, also der Landwirt oder der beauftragte Lohnunternehmer. Auch sei eine Kennzeichnung von Gefahrstellen geboten.
Bayernpaket: Pflicht zur Kennzeichnung überbreiter Selbstfahrender Arbeitsmaschinen
Das Bayernpaket schreibt eine Kennzeichnung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen vor. Diese Kennzeichnung ist Voraussetzung für eine Sondergenehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO.
Sie brauchen die Sondergenehmigung, wenn mit Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) mit einer Breite von 3 m bis 3,50 m (Reifenaußenkanten) auf öffentlichen Straßen fahren wollen.
Die Kennzeichnung von überbreiten Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wie z. B. Mähdreschern, Häckslern oder anderen Erntemaschinen, besteht aus folgenden Komponenten:
- einem Frontschild
- das über die gesamte Breite des Fahrzeuges reicht und eine Mindesthöhe von 580 mm hat
- mit rot-weißer reflektierender Folie in Chevron-Muster (nach DIN 30710) auf der Vorderseite und auf der Rückseite seitlich links und rechts
- die Zuschnitte sollten eine Mindestbreite von 120 mm aufweisen
- abhängig vom Bundesland ist ein 20 mm breites weißes Reflektorband an der Oberkante des Frontschildes vorgeschrieben
- links und rechts je eine Begrenzungsleuchte
- gelbe Konturmarkierungen an den Seiten (gesamter Fahrzeugumriss)
- rote Konturmarkierung am Heck
- zwei Heckwarntafeln in rot/weiß (Schilder oder Aufkleber)
- drei Rundumleuchten für das Dach mit 120 Doppelblitzen pro Minute
- ein Arbeitsscheinwerfer auf der Fahrerseite (links), der den Reifen anstrahlt
- ein LKW-Schild „Convoi Exceptionnel“ am Heck
Die komplette Vorschrift finden Sie hier.
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