Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Straßenverkehsrecht

Erntehelfer: Wann gilt der ausländische Führerschein - und wann nicht?

Schlepper mit Kipper auf der Straße
am Montag, 13.07.2020 - 09:25

Wenn der ausländische Helfer einen Traktorführerschein hat, scheint alles okay zu sein. In vielen Fällen stimmt das aber nicht. Polizeioberkommissar Lars Nickelsen stellt klar, wann Strafen drohen.

In der niedersächsischen Region Lüneburg sind im vergangenen Jahr bei Polizeikontrollen land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge (lof) vermehrt Strafverfahren eingeleitet worden, weil die Fahrerlaubnis ausländischer Fahrer nicht ausgereicht hat.

Lars Nickelsen von der Polizeistation Hollenstedt stellt klar, wann Führerscheine für lof-Fahrzeuge gelten – und wann nicht.

T ist nicht gleich T-Führerschein

In Deutschland gibt es mit den Klassen L und T spezielle Fahrerlaubnisklassen für lof-Fahrzeuge. Auch andere europäische Staaten haben solche Klassen für den land- bzw. forstwirtschaftlichen Bereich geschaffen: In Estland, Finnland, Litauen, Norwegen, Polen oder Tschechien tragen diese Klassen ebenfalls den Buchstaben T. In anderen Mitgliedsstaaten heißen diese Klassen zum Beispiel Tr oder F.

Das Besondere an diesen Fahrerlaubnisklassen ist, dass sie im Gegensatz zu den Klassen AM, A, B, C und D nicht EU-weit einheitlich definiert sind. Jeder Staat legt den Umfang der Fahrberechtigung selbst fest. Sie werden daher auch „nicht harmonisierte Klassen“ genannt.

Die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen haben grundsätzlich nur im jeweiligen Gebiet des Staates, in dem der Führerschein ausgestellt wird, ihre Gültigkeit!

Dürfen Erntehelfer mit einem ausländischen Führerschein Fahrzeuge fahren?

Für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis gilt in Deutschland grundsätzlich: Sie dürfen im Umfang ihrer Berechtigung auch im Inland Kraftfahrzeuge fahren, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben.

Liegt der Wohnsitz in Deutschland, gilt diese Berechtigung für Inhaber einer nicht-harmonisierten Fahrerlaubnisklasse aus anderen EU- oder EWR-Staaten aber nicht mehr.

Wohnsitz bedeutet: Eine Person hält sich wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen während mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland auf. Auf eine Meldeanschrift in Deutschland kommt es dabei nicht zwingend an. Auch die Nationalität des Fahrerlaubnisinhabers spielt keine Rolle.

Der Umfang nicht-harmonisierter Klassen entspricht nicht zwingend dem deutschen Führerschein. Daher ist eine Bescheinigung in deutscher Sprache zu empfehlen.

Beispiel 1: Erntehelfer 90 Tage

Ein polnischer Erntehelfer besitzt einen EU-Führerschein aus seiner Heimat mit der polnischen Klasse T. Für 90 Tage arbeitet er zur Spargelernte in Niedersachsen. Danach geht er zurück ins Ausland und kommt erst im nächsten Jahr wieder.

Achtung: Er ist nur 90 Tage in Deutschland, daher darf er hier lof-Fahrzeuge im Umfang der polnischen Klasse T fahren.

Beispiel 2: Erntehelfer 200 Tage

Der polnische Erntehelfer zieht nach der Spargelernte nach Hessen und hilft dort bei der Erdbeerernte und verlässt dann Deutschland. Zum Jahresende kommt er zur Weihnachtsbaumernte nach Bayern.

Achtung: Im Zeitraum von 12 Monaten wohnt er 200 Tage in Deutschland. Damit gilt ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland. Seine polnische Fahrerlaubnis T hat hier keine Gültigkeit.

Beispiel 3: Festanstellung

Der Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis T hat seit zwei Wochen eine Festanstellung als landwirtschaftlicher Helfer in Deutschland und bezieht eine kleine Wohnung.

Achtung: Auch hier gilt der polnische T-Führerschein nicht, weil ein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland angenommen wird. Die Festanstellung lässt den Schluss zu, dass er sich an mehr als 180 Tagen hier aufhält.

Wer haftet beim unerlaubten Fahren der Erntehelfer?

Wichtig: Ist der Helfer aus den Beispielen 2 und 3 mit einem Schlepper mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf deutschen Straßen unterwegs, fährt er ohne Fahrerlaubnis und macht nicht nur sich, sondern auch den Fahrzeughalter strafbar!

Der Tipp von Polizeioberkommissar Lars Nickelsen: Prüfen Sie genau, ob der Fahrer eine Anerkannte Fahrerlaubnis hat.

So gehen Sie auf Nummer sicher

Im sichersten Fall ist das bei Inhabern mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland die EU-weit geltende Klasse CE. Sie berechtigt unter anderem auch zum Führen von Fahrzeugen der deutschen Klassen T und L.

Ähnlich ist es mit der Klasse B. Diese berechtigt zumindest zum Führen von Fahrzeugen der deutschen Klasse L. Darunter fallen lof-Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h. Mit Anhängern ist die Betriebsgeschwindigkeit jedoch auf 25 km/h begrenzt.

Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge bis 25 km/h dürfen mit der Klasse B aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten gefahren werden.

Eine Besonderheit der deutschen Klassen T und L ist die Bindung an land- oder forstwirtschaftliche Zwecke beim Fahren von lof Zugmaschinen. Welche Bereiche und Tätigkeiten unter den Begriff „land- oder forstwirtschaftliche Zwecke“ fallen, ist im § 6 Absatz 5 FeV abschließend erklärt.

Alternativ können Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse für lof-Fahrzeuge aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten auch die Erteilung der deutschen Klasse T bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragen. Dafür muss die theoretische und praktische Prüfung bestanden sein, Fahrstunden sind nicht nötig.

Mit Material von Lars Nickelsen, Polizei Hollenstedt

Führerscheinklasse L, T und C/CE: Diese Maschinen dürfen Sie fahren