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Straßenverkehrsrecht und LoF

Führerschein: Neue Karte ersetzt Schlüsselzahl 95

Zuckerrübenverlademaus belädt einen Lastwagen.
am Mittwoch, 27.10.2021 - 13:17 (2 Kommentare)

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz hat sich geändert. Für Besitzer von einem CE-Führerschein löst der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) die Schlüsselzahl 95 ab. Wir erklären, was die neuen Regeln für die Zuckerrübenernte bedeutet und warum Landwirte von den Änderungen profitieren.

Die Rübenkampagne hat bereits begonnen. Wer mit dem Lkw Rüben abfährt sollte aufpassen. Seit den Neuerungen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Ende 2020 gelten neue Regeln. Für Landwirte ist das eine gute Nachricht. Landwirtschaftliche Betriebe sind seitdem in einem Umkreis von 100 km um ihren Betrieb von der Qualifikationspflicht befreit. Neu ist auch ein Fahrerqualifikationsausweis FQN, der ab Mai 2021 die Schlüsselzahl 95 im Führerschein ersetzt.  

Gewerblicher Zuckerrüben-Transport immer mit Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Was man beachten muss: Beim gewerblichen Transport von Zuckerrüben, der auch Speditionsabfuhr genannt wird, ist die Berufskraftfahrerqualifikation immer erforderlich. Das gilt auch für Fahrer in Lohnunternehmen, die überwiegend Fahrtätigkeiten ausführen. Spannend wird es für Landwirtschaftliche Betriebe, die selbst mit einem LKW fahren und Güter transportieren.

Fahrerqualifizierungsnachweis: Wann brauche ich keine Lkw-Module?

Martin Vaupel LWK Niedersachsen

Die sogenannten Lkw-Module benötigt man beim gewerblichen Transport, aber für Landwirte gibt es eine Ausnahme. Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erklärt, was die Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) für Landwirte bedeuten:

„Die Verbändeplattform aus Deutscher Bauernverband, Bundesverband der Maschinenringe und Bundesverband der Lohnunternehmer mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, konnte für viele land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betriebe eine Vereinfachung erreichen. Neu ist, dass dieses Gesetz nicht für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gilt, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden (§ 1 Absatz 2 Nr. 9 BKrFQG). Gab es in der Vergangenheit immer die Schwierigkeit bezüglich der Hauptbeschäftigung des Fahrers im lof Betrieb, so spielt dies jetzt keine Rolle mehr. Ob hauptbeschäftigter- oder Aushilfsfahrer – fährt der Fahrer für den lof Betrieb, benötigt er im Umkreis von 100 km keine Qualifikation. Wird jedoch der 100 km Umkreis Luftlinie durchbrochen, ist die Berufskraftfahrerqualifikation erforderlich, selbst wenn diese Fahrt nur einmal im Jahr erfolgt.

Fahrerqualifizierungsnachweis statt Schlüsselzahl 95

Befördern Landwirte Güter im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von über 100 km vom Standort des Unternehmens, gelten die Ausnahmen nicht. Dann benötigen auch Landwirte die Berufskraftfahrerqualifikation. Früher musste dann die Schlüsselzahl 95 im CE-Führerschein stehen. Das ist aber nicht mehr so. Ab Mai 2021 wird statt der Schlüsselzahl 95 ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Dieser neue Kartenausweis ersetzt die bekannte Schlüsselzahl 95 im Führerschein und ist in der Regel fünf Jahre gültig.  

Martin Vaupel erklärt: „Um die Qualifikation aufrechtzuerhalten ist nach dem BKrfQG alle fünf Jahre eine Weiterbildung mit insgesamt 35 Stunden - was 5 Module mit je 7 Stunden entspricht - zu absolvieren. Wichtig ist außerdem, dass Fahrer, die aktuell keine Berufskraftfahrerqualifizierung benötigen, die Weiterbildungsmodule auch zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren können. Der Lkw-Führerschein bleibt auf jeden Fall erhalten!“ 

Braucht man für selbstfahrende Arbeitsmaschinen einen Fahrerqualifizierungsnachweis ?

Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und für das Führen von Kfz bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (bbH) ist keine Qualifikation erforderlich. Kommt die genannte Ausnahme nicht zum Tragen ist die Qualifikation auch nur für Fahrzeuge erforderlich, die mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (auch bei D Klassen) gefahren werden. 

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