Ein angenommenes Szenario:
Angenommen, Sie lassen sich seit vielen Jahren von einem Landwirt über einen Lohnunternehmer Gülle liefern. Bisher war an Ihrer Geschäftsbeziehung nichts zu beanstanden. Da Dünger immer teurer und knapper wird, haben Sie nach der Bedarfsermittlung beschlossen, mehr Gülle anzuschaffen, nehmen wir mal an rund 1.500 m³.
Bis jetzt hat der Lohnunternehmer 250 m³ geliefert und ausgebracht. Einige Tage später teilt er Ihnen mit, dass der Rest der Gülle gestohlen wurde. Sie wissen, dass ein solcher Diebstahl eine logistische Meisterleistung erfordern würde, und halten das für sehr unwahrscheinlich. Der Abgeber der Gülle möchte den Diebstahl bei der Polizei melden und anzeigen.
Rechtsfrage: Was tun, wenn die zugesagte Gülle nicht kommt?
Sie rechnen nach und schätzen ihren Schaden auf rund 18.000 Euro ein. Die Gülleabnahme wurde mündlich vereinbart. Darüber hinaus können Nachbarn und Familie bezeugen, dass Sie in den letzten Jahren regelmäßig Gülle vom gleichen Dienstleister abgenommen haben. Der abgebende Betrieb geht nicht mehr ans Telefon.
Rechtslage: Das müssen Sie tun, damit Sie nicht auf dem Schaden sitzenbleiben
- Verträge können grundsätzlich formfrei geschlossen werden (z. B. mündlich oder telefonisch). Das gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz ausnahmsweise eine bestimmte Form – wie die Schriftform oder die notarielle Beurkundung – ausdrücklich vorschreibt oder wenn die Vertragsparteien eine bestimmte Form vereinbart haben. Im Streitfall kann es schwierig sein, die getroffene Vereinbarung nachzuweisen.
- Grundsätzlich muss der Verkäufer dafür einstehen, dass die Lieferung erfolgt (§ 433 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]).
- Selbst wenn die Gülle tatsächlich gestohlen wurde, kann der Verkäufer sich nur ausnahmsweise auf „zufälligen Verlust“ der Ware berufen.
- Nach einer angemessenen Frist kann der Käufer Schadensersatz für die Leistung verlangen (vgl. §§ 280 Absätze 1 und 2, 281, 249 BGB).
- Käufer müssen keine Frist setzen, wenn der Verkäufer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es ihnen aus anderen besonderen Gründen nicht möglich ist, eine Frist zu setzen.
- Ein Anspruch kann bei einem Streitwert von bis zu 5.000 Euro in der Regel bei den Amtsgerichten und bei einem höheren Streitwert bei den Landgerichten geltend gemacht werden. Bei Letzteren brauchen Sie einen Anwalt.
- Es ist kein Straftatbestand, wenn der Verkäufer den vertraglichen Anspruch nicht oder nur teilweise nicht erfüllt. Das gilt sogar, wenn der Beschuldigte den Umstand, dass er nicht liefern kann, mit einer Lüge erklärt.
Fazit: Lieferant muss beweisen, dass er keine Gülle mehr hat
Der Düngelieferant muss erklären und beweisen, dass die Gülle gestohlen wurde und er keine Ware mehr hat, die er liefern kann. Fordern Sie ihn auf, das Aktenzeichen der Ermittlungsbehörde (oft Tagebuchnummer der Polizei) zu diesem Fall mitzuteilen.
Nehmen Sie sich einen Rechtsanwalt, wenn Sie die Ermittlungsakte einsehen möchten. So können Sie mehr über die Umstände des Diebstahls herausfinden.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, in Einzelfällen einen Anwalt oder einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu kontaktieren.
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