Mit dem Ende der Sperrfrist darf ab Februar mit stickstoffhaltigen Düngemitteln und damit auch mit Wirtschaftsdünger gedüngt werden. Wie die Landwirtschaftskammer Niedersachsen mitteilt, können dennoch Witterungsaspekte dazu führen, dass eine Aufbringung nicht erlaubt ist.
Zudem ist die Sperrfrist in den sogenannten Gelben Gebiete verlängert für phosphathaltige Düngemittel und damit auch für Wirtschaftsdünger bis zum 15. Februar.
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Grünland, Ackergras, Wintergetreide und -raps dürfen wieder mit Stickstoff versorgt werden
Allerdings nur bei günstigen Bodenverhältnissen. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung komme. Dies gelte sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben seien Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen. Neben den fachlichen Gesichtspunkten gibt es aber auch rechtliche Vorschriften zu beachten, auch wenn auf einigen Höfen die Gülle-Lager prallgefüllt sind.
Boden muss aufnahmefähig sein
Bereits seit vielen Jahren sind in der Düngeverordnung Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden enthalten. Grundsätzlich dürfen also stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden
- überschwemmt,
- wassergesättigt,
- gefroren oder
- schneebedeckt ist.
Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.
Neue DüV beachten: Das gilt bei Frost
Im Zuge der Düngeverordnungsnovelle wurde der Begriff des gefrorenen Bodens nun neu definiert. Bis zum Jahr 2020 konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um die genannten Düngemittel bodenschonend auszubringen. Insbesondere auf schweren Böden und Moorflächen war dies eine häufig genutzte und sinnvolle Maßnahme: die gasförmigen N-Verluste sind nach Angaben der Landwirtschaftskammer in der Regel gering, es werden keine Spurschäden verursacht und zudem werden die Straßen nicht oder kaum verschmutzt.
Boden muss bei der Düngung völlig frostfrei sein - länderspezifische Regelungen beachten
Aufgrund der EU-Vorgaben wurde die Auslegung der Düngeverordnung allerdings in diesem Punkt im Mai 2020 entscheidend geändert: Jetzt muss der Boden bei der Düngung völlig frostfrei sein!
Als gefroren gilt ein Boden, der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf nicht ausgebracht werden.
Nicht so in Bayern: Für Bayern wurde festgelegt, dass ein leichtes Überfrieren des Bodens über Nacht hierzu unschädlich ist, solange der Boden ist Laufe eines Tages durchgehend frostfrei ist. Es handelt sich dabei nicht um eine Ausnahme von der Düngeverordnung, sondern um eine Definition durch die bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als zuständige Stelle. Denn für den Vollzug der Düngeverordnung und damit auch bei Auslegungsfragen sind die Länder zuständig.
Keine Gülle ausbringen, wenn nur die Oberfläche frostfrei ist
Wenn die Oberfläche frostfrei, einige Zentimeter darunter aber noch Eis im Boden ist, darf nicht gedüngt werden. Die aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvolle frühzeitige Düngung des Grünlandes wird also zumindest auf absoluten Grünlandstandorten erschwert.
Frost in Aussicht?
Gut zu wissen: Ein nach dem Aufbringen einsetzender Frost ist unschädlich. Raureif auf der Grünlandnarbe stellt kein Problem dar, solange der Frost den Boden noch nicht erreicht hat, die Bodenoberfläche also noch weich ist.
Wassergesättigte oder überschwemmte Böden: Düngung verboten
Überschwemmte oder wassergesättigte Flächen dürfen ebenfalls nicht gedüngt werden. Eine Wassersättigung ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist.
Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser nicht versickern kann, aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes.
Schneebedeckter Acker und Grünland - Düngung verboten
Schneebedeckte Flächen dürfen genauso wenig gedüngt werden, da es dabei keine Höhenbeschränkung gibt, ist auch bei geringer Schneeauflage keinerlei Düngung mehr zulässig. Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist.
Bodenkontrolle vor der Düngung ist Landwirtepflicht
Jeder Landwirt hat die Pflicht, vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen, heißt es von der LWK weiter. Mithilfe eines Spatens kann der Bodenzustand beurteilt werden. Im Zweifel und bei Grenzsituationen (Tagestemperaturen um 0° C) müsse auf die Ausbringung verzichtet werden.
Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern sei in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens fünf Meter bis zur Böschungsoberkante. Werden bodennahe Ausbringtechniken (Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitztechniken) eingesetzt, muss ein 1 m breiter Streifen an der Böschungsoberkante völlig frei bleiben, denn auf diesem Streifen herrscht ein völliges Ausbringverbot.
Güllefahren: Das gilt für gelbe Gebiete
Aufgrund der im Mai 2021 in Kraft getretenen niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten („gelben“), Gebieten festgelegt. Um Oberflächengewässer vor Phosphat-Einträgen zu schützen, gibt es daher in den gelb gekennzeichneten Gebieten ein Ausbringungsverbot für phosphathaltige Düngemittel bis zum 15. Februar. Verstöße gegen die genannten Regelungen werden mit Bußgeldern geahndet.
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