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Verkehrsrecht

Länge, Breite, Masse: Das gilt für Landmaschinen im Straßenverkehr

am Donnerstag, 27.10.2016 - 13:15 (Jetzt kommentieren)

Um sich mit Schlepper und Anhänger auf der Straße sicher zu bewegen, muss die StVZO eingehalten werden. Wir haben die wichtigsten Zahlen und Paragrafen rund um Maße und Masse zusammengefasst.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?

Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:

  • höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
  • Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,0 m (gilt auch für Selbstfahrer)

Diese Breite darf überschritten werden - doch dafür werden zwei Ausnahmegenehmigungen gebraucht: Die Erlaubnis über Abweichungen von den Abmessungen von der Verwaltungsbehörde und die Erlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr von der Straßenverkehrsbehörde.

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?

Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:

  • einzelne Fahrzeuge: maximal 12,0 m
  • Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. Überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.

Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Wie hoch dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?

Die Fahrzeughöhe über alles darf 4,0 m nicht übersteigen (§ 32 Abs. 2 StVZO). Deshalb achten Hersteller darauf, ihre Maschinen (die häufig deutlich größer sind) auf diese Maße zusammenklappen zu können. Das muss eingehalten werden, auch wenn es nach der Arbeit auf dem Feld mal schnell muss.

Wie schwer dürfen landwirtschaftliche Züge sein?

Bei der zulässiges Gesamtgewicht (zG) gelten zunächst die Vorschriften für Achslasten und Einzelfahrzeuge. Ein Blick in die Betriebserlaubnis und den Fahrzeugbrief lohnt sich. Allgemein gilt:

  • zG von Gelenkdeichsel-Anhängern mit ein oder zwei Achsen: maximal 18 t
  • zG von Gelenkdeichsel-Anhängern mit mehr als zwei Achsen: maximal 24 t
  • zG eines gesamten Zugs (Schlepper, Anhänger und Ladung): maximal 40,0 t

Die Stützlasten orientieren sich an den Schlepperleistungen, der Höchstgeschwindigkeit und der Anhängekupplungsbauart. Die üblichen Anhängekupplungen der Traktoren können Stützlasten von 500 bis 2.500 kg aufnehmen. Bei Untenanhängungen (u.a. Hitchanhängungen, Piton-Fix) sind bis 3.000 kg Stützlast möglich. Die zulässige Stützlast sollte hier zu finden sein:

  • in den KFZ-Papieren
  • an den Anhängekupplungen
  • in der Betriebserlaubnis der Anhänger

StVZO für landwirtschaftliche Fahrzeuge

Den genauen Wortlaut und Regeln finden Sie in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unter folgenden Paragrafen:

  • Maße der landwirtschaftlichen Fahrzeuge: § 32 StVZO
  • Gesamtmasse und Achslasten: § 34 StVZO
  • Stützlasten: § 24 StVZO

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