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Verkehrsrecht

"Landwirtschaftlicher Verkehr frei": Was gilt für Lohnunternehmer?

Straßenschild "Landwirtschaftlicher Verkehr frei"
am Donnerstag, 22.06.2017 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Alle Transporte im Lohnunternehmen sind gewerblich. Ein Leser fragte uns: "Darf ich dann landwirtschaftliche Wirtschaftswege befahren?" Die Antwort.

Vor Kurzem haben wir über die Regeln für gewerbliche Transporte berichtet, die für Lohnunternehmer gelten. Der Hintergrund ist, dass nach aktueller Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) für alle Beförderungen durch Lohnunternehmer eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr erforderlich. Kurzum: Alle Transporte im Lohnunternehmen sind gewerblich.

Leserfrage: Wie ist "Landwirtschaftlicher Verkehr" definiert?

Daraufhin meldete sich ein Leser mit folgender Frage:

"Maschinenringe und landwirtschaftliche Lohnunternehmer führen sämtliche Arbeiten (Maisernte für Biogas und Viehfutter, Ausbringung von Gülle und Biogasgärreste) für einen Betrieb aus, dies wäre nach Ihrem Artikel somit gewerblich, obwohl beide Fahrzeugtypen -  grünes und schwarzes Kennzeichen – eingesetzt werden. Wie verhält es sich dann, wenn weiterhin einige Wirtschaftswege als Transitweg – es liegen keine zu beschickenden/abzuerntenden Flächen an diesen Wegen – genutzt werden sollen. In der StVO ist der Begriff „Landwirtschaftlicher Verkehr“ nicht definiert/geregelt, oder? Ich kannte bis Dato die Definition, alles zum und vom Feld, von und zur Biogasanlage, von und zum Stall, ist landwirtschaftlich, oder habe ich in Ihrem Artikel da etwas falsch verstanden?"

Martin Vaupel, Verkehrsexperte bei der LWK Niedersachsen, hat uns diese Leserfrage beantwortet.

"Landwirtschaftlicher Verkehr frei": Zweck ist entscheidend

Zu den genannten Zusatzschildern gibt es mittlerweile eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, erklärt Vaupel.

So hat das OLG Celle schon 1991 begründet, dass das Schild "Land- oder forstwirtschaftlicher (lof) Verkehr frei" keineswegs nur für bestimmte Fahrzeugarten freigegeben ist. Für die Frage, ob landwirtschaftlicher Verkehr vorliegt, ist nach Ansicht der Richter nicht die Art des verwendeten Fahrzeugs entscheidend, sondern der Zweck der Fahrt.

In anderen Rechtsprechungen wird davon gesprochen, dass "das Befahren dem Zweck der Bewirtschaftung im Sinne landwirtschaftlicher Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Art dienen muss". Auf das Fahrtziel kommt es nicht an. Der landwirtschaftliche Verkehr darf die sonst gesperrte Straße also auch zur bloßen Durchfahrt benutzen (Ce NZV 90 441).

Landwirtschaftliche Wege können auch für gewerbliche Fahrten frei sein

Auch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat klagestellt, dass es bei der Einordnung als landwirtschaftlicher Verkehr auf den Zweck der Wegenutzung ankommt und nicht auf bestimmte Fahrzeuge oder Halter.
Ebenso wenig ist entscheidend, ob eine Fahrt nach dem GüKG als gewerblich oder nicht gewerblich einzustufen ist.

Ausschlaggebend für die erforderliche Einstufung ist, was transportiert wird und in welchem Zusammenhang der Transport steht. Werden Transporte von Erzeugnissen aus der Urproduktion (z. B. Ernteprodukte) oder Bedarfsgüter für die Urproduktion (Dünger, Futtermittel, etc.) befördert, ist der landwirtschaftliche Zweck gegeben. Die mit Zeichen 1026-36 StVO gekennzeichneten Wege und Straßen dürfen somit auch befahren werden. Nach dieser Betrachtungsweise können auch Transporte für gewerbliche Biogasanlagen unter den landwirtschaftlichen Zweck fallen.

Mit Material von Martin Vaupel, LWK Niedersachsen

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