
Zum einen gibt es künftig einen rechtssicheren Einsatz von selbstfahrenden Futtermischwagen mit den Fahrerlaubnisklassen L bzw. T. Zum anderen wird die Höchstgeschwindigkeit im Rahmen der Fahrerlaubnisklasse L von 32 auf 40 km/h ausgeweitet, informiert der Deutsche Bauernverband. Auf dem europäischen Landtechnikmarkt werden heutzutage fast nur noch land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h angeboten.
Mehr Möglichkeiten für Saisonarbeitskräfte
Wie der DBV weiter informiert, dürfen künftig mit der Fahrerlaubnis Klasse B (Autoführerschein) auch Fahrzeuge mit der Fahrerlaubnisklasse L geführt werden - also land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Voraussetzung ist, dass diese mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Dies ist vor allem von Bedeutung für den Einsatz ausländischer Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft, wenn sie im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B sind.
Erleichterungen gibt es auch bei der Mindestalterregelung von Ausländern mit vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland. Hier ist künftig das für die jeweilige Klasse in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter ausschlaggebend. Die Neuregelungen treten voraussichtlich Anfang Juli in Kraft.
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