Bisher waren die Vorgaben für den privaten Einsatz von Drohnen (UAS = Abkürzung für Unmanned Aircraft System) sehr gering. Das änderte sich mit der neuen EU-Drohnenverordnung, die seit 2021 in Kraft ist.
Für Landwirte gelten keine gesonderten Regeln. Sie sind genauso wie andere Personen von der neuen Drohnenverordnung betroffen. Wir sagen Ihnen, was Sie beim Einsatz der Drohne beachten müssen.
Neue Drohnenverordnung und Landwirtschaft - alles Wichtige auf einen Blick
- Landwirte mit einer Drohnen sollten sich bis April 2021 beim Luftfahrtbundesamt registrieren
- für viele Drohnen und Einsätze wird der EU-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein) notwendig
- Auf der Drohnen muss die Registriernummer des Betreibers stehen, aber kein Adressplakette mehr
- Zur neuen Drohnenverordnung gelten unterschiedliche Übergangsfristen, die vieles kompliziert machen
Neue Betriebskategorien der EU-Drohnenverordnung
Seit Januar 2021 gilt die neue EU-Drohnenverordnung. Wichtigste Änderung ist die Einteilung des Betriebs von Drohnen in die drei Kategorien:
- offen
- speziell
- zulassungspflichtig
- außerdem gibt es eine Klassifizierung für Drohnen (C0-C4)
Die gute Nachricht: für sehr kleine und leichte Drohnen bis 250 g gelten nur wenig Vorgaben. Sie können ohne einen umgangssprachlichen Drohnenführerschein geflogen werden.
Die schlechte Nachricht: Es wird komplizierter. Wer schwere Drohnen fliegt, und das werden die meisten Landwirte, muss sich als Betreiber registrieren und einen Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis A1/A3) machen. Der Drohnenführerschein kann online beim Luftfahrtbundesamt (LBA) absolviert werden.
Drohnen fliegen in der offene Kategorie - für die meisten Fälle ausreichend
Die sogenannten Betriebskategorien speziell und zulassungspflichtig gelten beispielsweise für sehr schwere Drohnen oder wenn außerhalb der Sichtweite geflogen werden muss. Wir beschränken uns daher nur auf die Kategorie offen.
Die offene Kategorie beschreibt das LBA als „offen für Jedermann“ und das Fliegen ist ohne eine Betriebsgenehmigung möglich. Es gelten aber folgende Regeln:
- maximale Flughöhe 120 m über Grund
- unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges oder eingeschalteter Follow-me-Modus
- Mindestalter des Steuerers 16 Jahre
- Höchstabflugmasse (Maximum Takeoff MASS – MTOM) der Drohne 25 kg
- kein Transport gefährlicher Güter
- kein Abwurf von Gegenständen
In der offenen Kategorie gibt es die Unterkategorien A1, A2 und A3. Sie richten sich beispielsweise auch nach dem Gewicht der Drohne und regeln, wie weit man an Menschen heranfliegen darf. Nähere Information dazu gibt es beim Luftfahrt-Bundesamt LBA.
Übergangsfristen für UAS gelten - einfacher wird es aber nicht
Was es kompliziert macht: Die neue Drohnen-Verordnung lässt auch einen Übergangszeitraum zu, die den Umgang mit Bestandsdrohnen (Drohnen ohne die neue Klassifizierung), Registrierung und Kompetenznachweis regelt.
Das Luftfahrbundesamt gibt einen Überblick zu den Übergangsvorschriften und ob Sie dafür einen EU-Kompetenznachweis benötigen.
Registrierung von Drohnen-Betreibern in den meisten Fällen erforderlich
Neu ist, dass sich alle Betreiber von Drohnen registrieren lassen müssen, wenn sie eine Drohne mit einem Höchstabfluggewicht von als 250 Gramm fliegen. Auch leichtere Drohnen müssen registriert sein, wenn sie eine Kamera verbaut haben.
Das bedeutet konkret: Setzen Landwirte bekannte und beliebte Drohen wie die DJI Phantom oder die DJI Mavic ein, müssen sie sich registrieren. Wer beispielsweise eine kleine DJI Mini besitzt, muss sich ebenfalls registrieren. Zwar wiegt die Drohne weniger als 250 Gramm, aber sie hat eine Videokamera verbaut.
Wo können Sie Drohnenbetreiber registrieren?
Drohnenbetreiber müssen sich online auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes registrieren. Aber: Bis zum 30.4.2021 gilt eine Übergangsfrist, während der es auch ausreicht, wenn Name und Adresse des Drohnenbetreibers auf der Drohne (UAS) angebracht ist.
Spätestens ab dem 1.5.2021 müssen alle Drohnenbetreiber registriert sein. Kopter-piloten.de empfiehlt sich schnell zu registrieren, da das aktuell noch kostenfrei möglich ist und vermutlich später 20 bis 50 Euro kosten wird.
Diese Angaben sind für die Registrierung beim LBA erforderlich;
- Vollständiger Name
- Geburtsdatum
- eingescannter Personalausweis oder Pass
- Anschrift
- E-Mail-Adresse
- Telefonnummer
- Name des Versicherers und Nummer der Versicherungspolice
Hier können Sie sich beim Luftfahrtbundesamtes als Drohnenbetreiber registrieren.
Drohnen-Haftpflichtversicherung bleibt Pflicht
Was sich nicht verändert, ist die Versicherungspflicht für Drohnen: egal ob Spielzeugdrohne oder Profi-UAS, vor dem ersten Flug muss man eine Drohnen-Haftpflichtversicherung abschließen oder die bestehende Haftpflichtversicherung erweitern. Wie Kopter-profi.de berichtet, gilt die Versicherungspflicht auch dann, wenn die Drohne besonders leicht ist oder nur über dem eigenen Grundstück geflogen wird.
Durch die neue Regelung ist kein feuerfestes Schild mit Name und Adresse des Besitzers mehr erforderlich, aber es muss einen Registriernummer (e-ID) an der Drohne angebracht werden.
Drohnen-Einsatz: Kitzrettung, Trichogramma und Sensordaten
In der Landwirtschaft kommen Drohnen auch zur Kitzrettung zum Einsatz. Außerdem bringen Spezialdrohnen Trichogramma-Schlupfwespen gegen den Maiszünsler aus.
Mit einem Sensor ausgestattet können Drohnen auch den Versorgungszustand eines Bestandes messen (agraheute berichtete über die DJI Phantom 4 Multispectral im Praxis-Test). In den meisten Fällen fliegen hier nicht die Landwirte die Drohne, sondern Jäger und Dienstleister.
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