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Offroad-Fahrzeuge

Quads und ATV: Darauf ist bei der Zulassung zu achten

Quad von Yamaha im Einsatz
am Donnerstag, 03.11.2016 - 06:00 (Jetzt kommentieren)

Quads und All Terrain Vehicles (ATV) eignen sich für leichte Transportarbeiten und sind praktische und handliche Helfer auf dem Betrieb. Bei der Zulassung gibt es einiges zu beachten.

Sie sind nützliche Helfer bei kleinen oder größeren Transportaufgaben, bei Boten- und Kontrollfahrten ins Feld oder auch Arbeiten mit der Kehrmaschine, dem Schiebeschild oder einem Granulatstreuer, oder bei der Waldarbeit: Quads (durchgängige Sitzbank, Motorrad-Lenker) und Side-by-Side ATV (Zwei oder mehr Sitze nebeneinander, Lenkrad, Überrollbügel/Dach und Ladefläche). Ab 2016 werden Quads laut Kraftfahrtbundesamt (KBA) in folgende Gruppen eingeteilt:

  • leichtes Straßen-Quad (maximal 50 Kubikzentimeter, maximal 45 km/h),
  • schweres Straßen-Quad (Sportquads),
  • schweres Gelände-Quad (ATVs).

Die schweren Gelände Quads bieten den meisten Nutzwert für land- oder forstwirtschaftliche Anwendungen und sind vor allem zulassungstechnisch interessant.

Quad als LoF-Maschine zulassen

Für die meisten Quads kommen folgende Zulassungsformen in Frage:

  • Leicht-KFZ bis 45 km/h,
  • vierrädriges Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung,
  • vierrädriges Kraftfahrzeug zur Güterbeförferung,
  • land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine (loF)

Eine Möglichkeit, Quads legal mit offener Leistung zu fahren, ist also die LoF-Zulassung. Zugmaschinen müssen diverse Eigenschaften erfüllen und zum Beispiel mit Anhängerkupplung und Rückwärtsgang ausgerüstet sein. Diese Zulassungsart ist in Deutschland mittlerweile bei fast allen ATV und Quads üblich. Der Führerschein der Klasse B (alt: Klasse 3) reicht aus; es gibt keine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Ein Helm muss aber immer getragen werden!

Auch denkbar ist, dass ein Quad, das als LoF zugelassen ist und nicht schneller als 60 km/h eingetragen ist, vom Inhaber der Führerscheinklasse T bereits ab 16 Jahren gefahren werden darf, sofern die Fahrt einen land- oder forstwirtschaftlichen Zweck darstellt.

Zulassung von Zubehör für Quad und ATV

Die Fahrzeughersteller selbst sowie unabhängige Anbieter halten alle nur erdenklichen Teile zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten bereit: Von Motorsägenhalter über Schneepflüge und Schneefräsen bis zu Düngerstreuer n und Anhängern. Selbst Schlepp- und Scheibeneggen sind erhältlich. Da ATV keine Zapfwelle haben, erhalten Anbaugeräte mit Antriebsbedarf eigene Aufbaumotoren. Zulassungstechnisch ist zu beachten:

  • Fest mit dem Fahrzeug verbundene Anbauteile wie Gepäckträger mit CE-Zeichen sind zulässig.
  • Mit Anbauteilen ohne CE-Zeichen (selbst geschweißter Gepäckträger) verliert das ganze Fahrzeug seine Zulassung.
  • Anbaugeräte und Anhänger mit CE-Zeichen dürfen eingesetzt werden. Da sie fast alle ohne TÜV/ABE verkauft werden, ist der Einsatz auf öffentlichen Straßen tabu.
  • Werden Anbaugeräte und Anhänger von einem zugelassenen und privat auf 6 km/h beschränkten Fahrzeug bewegt, ist das auch auf öffentlichen Straßen möglich. Das gleiche gilt für gewerblich (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) zugelassene Fahrzeuge mit 25 km/h.

Eine Rücksprache beim Händler vor dem Kauf kann hier Sicherheit bringen.

Den vollständigen Artikel über Quads, ATV, aber auch Pick-ups für die Landwirtschaft sowie eine komplette Marktübersicht lesen Sie in der traction-Ausgabe 05/2016.

Quads und ATV in der Landwirtschaft: Aktuelle Modelle in der Übersicht

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