Werden Traktoren außerhalb der Landwirtschaft eingesetzt, gilt es verkehrs- und steuerrechtlich einiges zu beachten.
"Ab wann (Geschwindigkeit, Gewicht, Einsatzweck - gewerblich oder nicht), wird bei lof-Zugmaschinen ein Fahrtenschreiber benötigt oder ist dieser überhaupt erforderlich? Einer unserer Traktoren (60 km/h) wird auf der Baustelle zu Grabenfräs-Arbeiten eingesetzt, der andere Traktor (70 km/h) zum weiteren Transport des Traktors mit Fräse auf dem Tieflader", fragte uns ein Leser auf facebook.
Auf eine erste Anfrage beim Kraftfahrzeugbundesamt wurden wir an das betreffende Sozialministerium des Bundeslandes verwiesen, mit dem Hinweis, dass die Zuständigkeit in dem Fall dort liege. Hier lesen Sie die Antwort des bayerischen Sozialministeriums.
Abhängig vom Einsatzgebiet
"Es wird prinzipiell unterschieden, für welche Arbeiten eine land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine eingesetzt wird: Wenn eine lof-Zugmaschine für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet wird, welche das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, braucht der Fahrer keine Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten und keinen Fahrtenschreiber zu verwenden (Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV).
Im vorliegenden Fall werden die Fahrzeuge wohl nicht für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt. Die genannte Ausnahme kommt daher nicht zur Anwendung. Die Fahrer müssen die Lenk- und Ruhezeiten einhalten und ein Kontrollgerät verwenden."
Weitere Informationen zu den Ausnahmeregelungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen finden Sie in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, gibt das Sozialministerium noch an.
Weitere Antworten auf Leserfragen finden Sie hier.
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