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Fahrpersonalrecht

Fahren ohne Fahrerkarte: Diese Ausnahmen gelten für Landwirte

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am Freitag, 24.12.2021 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Alle Fahrer müssen im gewerblichen Güter- und Personenverkehr die Lenk- und Ruhezeiten mit der Fahrerkarte aufzeichnen, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet ist. In bestimmten Situationen sieht das Fahrpersonalrecht Ausnahmen vor. Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist das häufig der Fall. Wir haben die Ausnahmen für Sie zusammengefasst.

Die Fahrerkartenpflicht ergibt sich aus der Fahrpersonalverordnung (FPersV) und der europäischen Verordnung (EG) VO 561/2006. Betroffen sind Fahrzeuge über 2,8 t, die der Güterbeförderung dienen oder Güterbeförderung betreiben, aber auch Fahrzeuge zur Beförderung von mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer, sofern die Linienlänge mehr als 50 km beträgt).
Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein und die Fahrerkarte muss gesteckt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fahrzeuge regulär von einem Ausnahmetatbestand erfasst werden.
Dies ist bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen häufig der Fall. Der Schlepper dient als Universalfahrzeug nicht nur der Beförderung von Gütern. Zudem gibt es im Fahrpersonalrecht eine Vielzahl an Ausnahmen. So sind beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ausgenommen.
Nach der Handwerkerregelung sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t, die in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen befreit, sofern der Fahrer sie zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Wann sind Landwirte von der Fahrerkarte befreit?

Schließlich erweitert § 18 FPersV den Ausnahmekatalog. In Nr. 2 des § 18 FPersV sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im 100 km Umkreis ausgenommen.

§ 18 Nr. 14 FPersV erfasst den Transport von tierischen Nebenprodukten. Ausweislich des Gesetzestextes kommt es nicht darauf an, für wen oder womit der Transport durchgeführt wird. Er ist im Umkreis von 250 km um den Unternehmensstandort befreit. Zu den tierischen Nebenprodukten gehört auch Gülle, die als „Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu; …“ definiert wird.

Des Weiteren gibt es die Ausnahme des § 18 Nr. 3 FPersV. Danach sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden vom Fahrpersonalrecht ausgenommen. Das Vorliegen einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren. Was unter lof-Tätigkeiten zu verstehen ist, ist nicht eindeutig geklärt.

Trifft eine Ausnahme zu, ist bei vorhanden sein eines EG-Kontrollgerätes, dieses auf „out-of-scope“ zu stellen. Sollte wieder fahrerkartenpflichtig gefahren werden, sind die vergangenen 28 Tage gesondert nachzutragen bzw. nachzuweisen.
Achtung: Früher galt als „Standort des Unternehmens“ die jeweils politische Gemeindegrenze des Betriebssitzes. Nunmehr wird auf die genaue Adresse des Betriebssitzes abgestellt.

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