Wann sind Landwirte von der Fahrerkarte befreit?
Schließlich erweitert § 18 FPersV den Ausnahmekatalog. In Nr. 2 des § 18 FPersV sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im 100 km Umkreis ausgenommen.
§ 18 Nr. 14 FPersV erfasst den Transport von tierischen Nebenprodukten. Ausweislich des Gesetzestextes kommt es nicht darauf an, für wen oder womit der Transport durchgeführt wird. Er ist im Umkreis von 250 km um den Unternehmensstandort befreit. Zu den tierischen Nebenprodukten gehört auch Gülle, die als „Exkremente und/oder Urin von Nutztieren abgesehen von Zuchtfisch, mit oder ohne Einstreu; …“ definiert wird.
Des Weiteren gibt es die Ausnahme des § 18 Nr. 3 FPersV. Danach sind land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens verwendet werden vom Fahrpersonalrecht ausgenommen. Das Vorliegen einer land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine ergibt sich aus den Fahrzeugpapieren. Was unter lof-Tätigkeiten zu verstehen ist, ist nicht eindeutig geklärt.
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