Ein Grund, warum viele Praktiker den Einsatz eines Frontpflugs scheuen, ist sicher der erhöhte Aufwand beim Straßentransport. Was sagt die Gesetzeslage? Grundsätzlich gilt folgendes:
Sichtfeldeinschränkung muss ausgeglichen werden
Nach § 30 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf der Abstand des vorderen Endes des Frontanbaugeräts bis zur Lenkradmitte des Traktors nicht mehr als 3,50 m betragen. Die Sichtfeldeinschränkung muss in jedem Fall ausgeglichen werden!
Das heißt für die Praxis: An Hofausfahrten oder Kreuzungen muss unter Umständen eine Person als Einweiser fungieren, sollte das Vorbaumaß von 3,50 m in der Fronthydraulik überschritten werden. Eine Ausnahmegenehmigung bei Überschreitung des Vorbaumaßes ist jedoch nicht notwendig.
Ein Einweiser ist nicht zwingend nötig
Doch das Gesetz schreibt nicht zwingend eine Person als Einweiser vor: Die Sichtfeldeinschränkung kann auch durch „geeignete, zusätzliche technische Maßnahmen“ ausgeglichen werden. In der Praxis sind das Kamerasysteme oder Spiegel, die auf der Maschine montiert werden. Der Sichtfeldausgleich über Kameras ist übrigens nicht eindeutig rechtlich geklärt: Kongskilde hat beispielsweise für die Frontpflüge Spiegel im Angebot, weil Kameras das Bild nicht in Echtzeit übertragen und somit eine Freigabe für den Straßenverkehr (noch) nicht erteilt wurde.
Fazit
Unterm Strich sollte sich der Fahrer bewusst über die Abmaße seiner Geräte sein und auch den speziellen Blickwinkel, den man über Kamerasysteme oder Spiegel auf den Straßenverkehr hat, bedenken.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.