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Straßenverkehrsrecht im Lohnunternehmen

Wann gelten Transporte als gewerblich oder landwirtschaftlich?

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am Donnerstag, 30.12.2021 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Wann landwirtschaftliche Transporte unter die Vorgaben des gewerblichen Güterverkehrs fallen, ist für Landwirte eine entscheidende Frage. Denn für gewerbliche Transporte gelten strengere Regelungen. Wir erklären sie Ihnen.

In der Praxis wird oftmals danach unterschieden für wen die Fahrt durchgeführt wird. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Landwirt, wird die Fahrt als „gewerblich“ und nicht landwirtschaftlich qualifiziert. Die besonderen Unterschiede der einzelnen Rechtsbereiche (FeV, GüKG, Maut und FPersV) werden nicht wie dargestellt unterschieden. Dabei muss der jeweilige Regelungsbereich gesondert anhand der genannten Ausnahmen geprüft werden.

"Das Kraftfahrzeugsteuerrecht entscheidet, ob die Leistung für den Lof- Betrieb ist."

Der Führerschein knüpft z.B. nicht an die Frage an, in wessen Auftrag gefahren wird. Ebenso wenig tun das die anderen Vorschriften. Einzig für das Kraftfahrzeugsteuerrecht ist entscheidend, ob die Leistung für den Lof- Betrieb ist. Das KraftStG enthält in § 3 Nr. 7 Ausnahmen für die Landwirtschaft, die an land- oder forstwirtschaftliche Betriebe geknüpft sind. Es muss sich entweder um einen lof-Betrieb handeln oder die Dienstleistung des Lohnunternehmens muss einem lof-Betrieb zugutekommen, damit das Kraftfahrzeug steuerbefreit sein kann. Grüne Kennzeichen bei Fahrzeugen sind ein Anzeichen für Steuerbefreiung. Darüber hinaus hat die Farbe des Kennzeichens keinen Einfluss auf die anderen rechtlichen Begebenheiten.

Was gilt für Fahrten außerhalb der Landwirtschaft?

Was ist nun mit Fahrten, die keinen land- oder forstwirtschaftlichen Bezug aufweisen? Im Hinblick auf den Führerschein ist der lof-Bezug nicht zwingend. Wer also für wen z. B. den Winterdienst macht, ist im Rahmen der FE-Klasse irrelevant, sofern das eingesetzte Fahrzeug ein lof-Fahrzeug bis max. 60 km/h bbH ist. Fehlt es jedoch am lof-Zweck, wird infolge des zulässigen Gesamtgewichtes der verwendeten Fahrzeuge die FE-Klasse C/CE, ggf. mit Modulen erforderlich sein.

Bei Fahrten im Baustellenbereich wird kein lof- Bedarfsgut oder -Erzeugnis transportiert. Mit der Folge, dass eine GüKG-Lizenz für den Betrieb mit entsprechender Ausfertigung der Lizenz im Fahrzeug vorhanden sein müsste. Die reine bbH bis 40 km/h bei lof-Fahrzeugen genügt nicht. Folglich wäre die (beladene) Fahrt mit dem Schlepper auch mautpflichtig.

Was das Fahrpersonalrecht angeht, wären nur Fahrzeuge bis zu einer Geschwindigkeit von 40 km/h befreit. Darüber hinaus müsste die Fahrerkarte gesteckt werden. Dazu muss ein EG-Kontrollgerät betrieben werden. Fehlt ein solches liegt ein doppelter Verstoß vor.

Ein neues Problem: Die Änderung der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Die 35. Ausnahmeverordnung (StVZO) regelt, dass lof-Fahrzeuge 3m breit sein dürfen, wenn die Breite auf die (Breit- oder Doppel-) Bereifung bzw. Gleisketten zurückzuführen ist. Neu hinzugekommen ist, dass zusätzlich ein lof-Zweck nach § 6 Abs. 5 FeV vorliegen muss.

Was damit bezweckt wurde ist unklar. Schließlich dürfte die Fahrt mit dem Fahrzeug ausschließlich auf der Baustelle selbst als nicht öffentlicher Verkehr irrelevant sein. Ob die Fahrt von der Baustelle und zurück nun nur noch mit Ausnahmeerlaubnis möglich ist, bleibt abzuwarten. Der europäische Gesetzgeber hat Fahrzeugbreiten von lof-Fahrzeugen bis 3m bei bodenschonender Bereifung ausdrücklich zugelassen.

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