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Leserfrage Ehrenamt

Grünes Kennzeichen: Was darf der Landwirt steuerfrei transportieren?

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am Samstag, 03.06.2023 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Angenommen, Sie als Landwirt transportieren mit ihrem betriebseigenen Traktor unentgeltlich Grünschnitt. Gilt hier das grüne Nummernschild oder müssen Sie vorher ein schwarzes anbringen? Hier die Fakten.

Ausgangssituation: Sie haben einen Ackerbaubetrieb und transportieren ehrenamtlich für den örtlichen Gartenbauverein Grünschnitt. Dafür nutzen Sie Ihren betriebseigenen Traktor und ihren betriebseigenen Anhänger mit grünem Kennzeichen.

Frage: Dürfen Landwirte ehrenamtliche Tätigkeiten mit Traktor und mit dem grünen Kennzeichen durchführen?

Antwort: Nach § 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) müssen Fahrzeughalter, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, das grüne Kennzeichen an ihrem Fahrzeug anbringen. Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger dahinter sind laut § 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von der Steuer befreit werden, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, wie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) agrarheute mitteilt.

Darüber hinaus sind Zugmaschinen von Land- oder Forstwirten von der Steuer befreit, wenn sie zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Einsatz sind.

„Entfallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht“, sagt eine Sprecherin des BMDV. Sie sind dazu verpflichtet, steuerpflichtige Fahrten so schnell wie möglich beim zuständigen Hauptzollamt zu melden. Die Steuerpflicht besteht, solange die (nicht steuerbegünstigte) Tätigkeit dauert, mindestens jedoch einen Monat. Konkret heißt das: Sie müssen mindestens für einen Monat Steuern für Traktor und Kipper zahlen.

Ehrenamtliche Tätigkeiten mit grünem Nummernschild: Diese Ausnahmen gelten

In § 1 Absatz 1 der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie

  1. auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
  2. für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
  3. zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
  4. von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder
  5. auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4

verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.

Nach § 3 Nr. 1 im Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Bei den aufgeführten Einsätzen können Sie als Landwirt also mit steuerbefreiten Traktoren und Anhängern fahren.

Hier ein konkretes Beispiel: Der örtliche Sportverein möchte Altpapier sammeln und leiht sich dazu Traktor und Anhänger von einem Landwirt. Da es hier um eine nicht gewerbliche Tätigkeit geht, müssen die Fahrzeuge nicht zugelassen sein und sind somit von der Kfz-Steuer befreit. Da aber der Traktor und der Anhänger schon von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, kann der Sportverein die Altpapiersammlung mit dem grünen Kennzeichen machen.

Übrigens: Für diese Einsätze ist nach der zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auch die Führerscheinklasse L und T, ab einem Mindestalter von 18 Jahren, möglich.

Aufträge von Vereinen oder Privatpersonen sind steuerpflichtig

Im vorliegenden Fall gilt keine Ausnahme, da Sie a) Grünschnitt und b) für den Gartenbauverein transportieren, der hier als Auftraggeber gilt. Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei unterschiedlichen Zwecken:

Der landwirtschaftliche Zweck ist begründet, wenn Sie den Grünschnitt für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb verwenden, zum Beispiel als Futter oder Silage. Dann können Sie die Fahrten mit einem grünen Kennzeichen durchführen.

Sofern Sie den Grünschnitt nicht für den Betrieb verwenden, sondern ihn für andere deponieren oder kompostieren, ist der Transport steuerpflichtig, da es sich nicht um Altmaterialsammlungen oder um Landschaftssäuberungsaktionen handelt.

Wenn Sie nicht regelmäßig steuerpflichtige Nutzungen melden, können Sie das grüne Kennzeichen aber weiterverwenden. Dabei ist grundsätzlich Vorsicht geboten: Zuwiderhandlungen und Verstöße können strafrechtlich verfolgt werden.

LoF-Zwecke: Gilt der T-Führerschein auch bei der Gartenpflege?

Für das Führen von Traktoren ist entscheidend, dass die Fahrzeuge für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke eingesetzt werden. Abhängig von der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) ist eine Fahrerlaubnis der Klasse L (bbH von nicht mehr als 40 km/h) oder der Klasse T (bbH von nicht mehr als 60 km/h) dafür erforderlich.

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke fallen im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen L und T nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung auch Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege. Somit sind die Klassen L und T für den Abtransport von Grünschnitt des Gartenbauvereins erlaubt.

Mit Material von LWK-Niedersachsen und Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

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