Bei Faschings- und Karnevalsumzügen stellen Landwirte gern mal ihre Zugmaschinen und Anhänger zur Verfügung. Trotz aller Vorsicht kommt es bei solchen Umzügen hin und wieder zu Unfällen. Um sich im Schadensfall vor bösen Überraschungen zu schützen, empfiehlt daher der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV), sich von ihrer Schlepper-Haftpflichtversicherung vorher eine schriftliche Deckungszusage für die Mitfahrt bei Karnevalsumzügen erteilen zu lassen.
Deckt der Versicherungsschutz Brauchtumspflege ab?
Die in der Landwirtschaft verbreiteten Versicherer gewähren in der Regel kostenfreien Versicherungsschutz im Rahmen der Förderung des Brauchtums. Bei den erforderlichen Anfragen an die Versicherung soll zumindest angegeben werden, an welchem Karnevalsumzug teilgenommen wird (Ort, Datum, Uhrzeit) und wer als Fahrer (Adresse, Geburtsdatum) vorgesehen ist.
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Kriterien für den Fahrer
Nach dem für Brauchtumsveranstaltungen maßgeblichen Merkblatt des Bundesverkehrsministeriums vom 18. Juli 2000 (AZ: S 33/36.24.02-50) muss der Fahrzeugführer mindestens 18 Jahre alt und je nach mitgeführter Fahrzeugkombination Inhaber der Führerscheinklasse L oder T sein.
Personen nicht bei Anfahrt transportieren
Grundsätzlich dürfe, so der RLV, nach § 21 der Straßenverkehrsordnung auf der Ladefläche von Anhängern niemand mitgenommen werden. Auch sei das Stehen während der Fahrt eigentlich verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich sei.
Der RLV betont jedoch, dass die Straßenverkehrsbehörde für örtliche Brauchtumsveranstaltungen Ausnahmen genehmigen könne. Hierzu gehörten auch die Karnevalsumzüge. Es sei allerdings nicht erlaubt, Personen auf den An- und Abfahrten zu den Umzügen zu befördern. Wer dies dennoch tue, begehe eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.
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