Die vergangenen Tage waren turbulent. Erst sollte die Maut für Landwirte ab 1.7.2018 kommen, dann am Mittwoch die gute Nachricht: Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die für eigene Zwecke oder im Rahmen eines Maschinenrings bauartbedingt schneller als 40 km/h fahren, sind von der Maut befreit.
Hinter den Kulissen versuchten die drei grünen Verbände Deutsche Bauernverband (DBV), Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) und Bundesverband der Maschinenringe (BMR), gemeinsam doch noch eine Mautbefreiung zu erreichen.
Maut für Landwirte und Lohnunternehmer - die wichtigsten Fakten
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis 40 km/h sind immer von der Maut befreit. Dies gilt für entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen. Damit sind auch Lohnunternehmer, Biogasanlagen, Landmaschinenhändler und Andere von der Maut befreit.
- Maßgebend ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Motorfahrzeuges, nicht die Betriebsgeschwindigkeit!
- Landwirtschaftliche Schlepper mit Anhängern sind bei Landwirten und bei Transporten über den Maschinenring e.V. befreit, auch wenn sie schneller als 40 km/h zugelassen sind.
Traktormaut: Das bedeutet Kulanzfrist bis 2019
In den Meldungen wird von einer Kulanzfrist bis Januar 2019 gesprochen. Verkehrsexperte Martin Vaupel von der Landwirtschaftskammer Niedersachen erklärt gegenüber agarheute, dass die Übergangsregelung in das neue Mautgesetz aufgenommen werden soll, welches voraussichtlich ab den 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Er schätzt, dass es durchaus möglich ist, dass es bis dahin erneute Änderungen zur Maut geben wird.
Die Regeln zur Maut in Bildern
Diese Fahrzeuge sind trotzdem Mautpflichtig
Alle LKW-ähnlichen Fahrzeuge, wie die sogenannten Agro-Trucks, sind nach aktuellem Stand mautpflichtig. Auch Traktoren von Lohunternehmern, die schneller als 40 km/h bbH fahren, müssen ab 1.7.2018 auf Bundesstraßen Maut zahlen. Das gilt aber nur, wenn Sie Ladung transportieren. Für Leerfahrten und Fahrten mit angebauten Arbeitsgeräten, gilt die Mautpflicht nicht.
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