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Straßenverkehrsrecht

L- und T-Führerschein: Das gilt als LoF-Zweck

Traktor auf Landstraße
am Montag, 13.12.2021 - 08:47 (Jetzt kommentieren)

Möchten Sie land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge (LoF) im Straßenverkehr bewegen? Dann müssen Sie den LoF-Zweck erfüllen und benötigen den richtigen Führerschein. Hier erfahren Sie, was als LoF-Zweck gilt und welche Führerscheinklassen für Lohnunternehmer in Frage kommen.

Lohnunternehmer sind keine Landwirte. Trotzdem kann bei Fahrten im Zusammenhang mit der Land- oder Forstwirtschaft der Lof-Zweck greifen. Lohnunternehmer sollten daher immer abklären, ob einer der LoF-Zwecke erfüllt ist. 

Als LoF-Zwecke gelten:

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
  3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
  7. Winterdienst.

Wird z.B. ein lof-Fahrzeug mit einer bbH bis max. 60 km/h von einem volljährigen gefahren und liegt einer der Zwecke vor, ist die Fahrt mit der FE-Klasse T zulässig. Für Lohnunternehmen greift bei Fahrten im Zusammenhang mit der Land- oder Forstwirtschaft der Lof-Zweck nach Nr. 4.

Diese Führerscheine braucht ein Lohnunternehmer

Mit dem Führerschein der Klasse T kann man ab einem Alter von 16 Jahren Lof-Fahrzeuge wie z.B. Traktoren mit einer bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) bis maximal 40 km/h fahren. Ab 18 Jahren ändert sich das, ab der Volljährigkeit darf man Traktoren bis 60 km/h fahren. Diese Geschwindigkeiten gelten auch, wenn man einen Anhänger mitführt, sofern der Anhänger natürlich auf die jeweilige Höchstgeschwindigkeit zugelassen ist.

Selbstfahrende Futtermischwagen und Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Roder dürfen mit der Klasse T bis zu einer bbH von 40 km/h gefahren werden.

Auch Agrotrucks gelten bei entsprechender Schlüsselnummer als Lof-Fahrzeuge. Wird die zulässige bbH überschritten, ist die FE-Klasse C/CE, ggf. mit Modulen (Berufskraftfahrerqualifikation) erforderlich. So kann ein derartiger Agrotruck bis zu einer bbH von 60 km/h mit „T“ gefahren werden.

Für den Führerschein der Klasse L gilt ähnliches, dort ist die Geschwindigkeit jedoch auf eine bbH bis 40 km/h begrenzt. Bei Fahrten mit Anhänger oder Arbeitsmaschinen gilt die Geschwindigkeitsgrenze von 25 km/h.

Die Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Lof- Zwecke stehen in § 6 Abs. 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

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