Die Gesetzeslage soll bei der Straßennutzung von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Fahrzeugen vereinfacht werden. Das hat der Verkehrsausschuss des Bundestages beschlossen.
Deutscher Bauernverband (DBV), Bundesverband Maschinenringe (BMR) und Bundesverband Lohnunternehmen (BLU) begrüßen diese Initiative.
Wie der DBV berichtet, wird es auf Vorschlag der Regierungskoalition künftig sowohl im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) als auch im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) die „40er-Linie“ bei lof-Fahrzeugen geben.
Vereinfachung gesetzlich verankert
Demnach seien sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen von lof-Erzeugnissen und lof-Bedarfsgütern mit lof-Fahrzeugen bis 40 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit möglich, ohne dass eine Maut anfalle oder eine Erlaubnispflicht nach dem GüKG bestehe.
Kontrollen würden sich auf augenscheinliche Fakten konzentrieren und bedeuteten damit eine erhebliche Vereinfachung, stellte der Bauernverband fest. Bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h seien – wie bisher – lof-Transporte für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und im Rahmen von Maschinenringen frei von der Mautpflicht beziehungsweise von der GüKG-Erlaubnispflicht.
Eine zwischenzeitlich von der Bundesregierung vorgeschlagene Anhebung der generellen Mautfreiheit auf 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit sei auf massivem Druck des Transportgewerbes hin nicht konsensfähig gewesen.
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Auch Leerfahrten bleiben mautfrei
Die Agrarverbände hatten dem DBV zufolge auf zusätzliche erhebliche Vereinfachungen hingewiesen und vermeintliche Wettbewerbsverzerrungen zum Transportgewerbe zurückgewiesen.
Positiv werde weiterhin gewertet, dass die vom Bundesamt für Güterverkehr kritisierten Leerfahrten bei lof-Transporten nicht unter die Mautpflicht fallen sollen.
Mit dem Votum des Bundestagsverkehrsausschusses sei eine wesentliche Voraussetzung geschaffen worden, dass es ab dem 1. Januar 2019 zu wesentlichen Vereinfachungen im lof-Transportbereich kommen werde, die bislang umstritten gewesen seien beziehungsweise für die keine Rechtssicherheit bestanden habe.
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