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Leserfrage T-Führerschein

Nachgefragt: Dürfen Landwirte Personen im Anhänger zum Dorffest fahren

Traktorumzug auf Dorffest
am Donnerstag, 07.04.2022 - 05:00 (Jetzt kommentieren)

Ein Landwirt hat einen alten Ladewagen zu einem Planwagen umgebaut. Darf er mit dem Wagen und seinem T-Führerschein auf öffentlichen Straßen zu Traktor-Treffen, Karnevalsumzügen oder Dorffesten fahren?

Ausgangssituation: Angenommen, Sie haben einen alten Ladewagen zu einem Planwagen umgebaut, den Sie nur privat nutzen. Der TÜV ist aktuell, die Versicherung vorhanden und Steuern zahlen Sie auch. Außerdem hat der Wagen ein schwarzes Nummernschild. Das Wichtigste: Sie haben eine Ausnahmegenehmigung zur „besonderen Zulassung“.

Frage: Darf der Landwirt seinen Planwagen mit einem T-Führerschein auf öffentlichen Straßen bei Traktortreffen, Karnevalsumzügen oder Dorffesten oder sonstigen Events nutzen?

Kurz gesagt: Der T-Führerschein allein reicht nicht aus. Sie als Landwirt müssen eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen beachten.

Personentransport im Anhänger: Diese Bestimmungen gelten

Dürfen Landwirte Personen im Anhänger mit dem T-Führerschein fahren?

Die Verhaltensregeln im Straßenverkehr ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach § 21 Abs. 2 Satz 4 StVO darf auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern niemand mitgenommen werden.

Doch es gibt Ausnahmen für den Transport von Personen für land-, forstwirtschaftliche Zwecke (§ 21 Abs. 2 Satz 5 StVO) oder auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen auf Anhängern (§ 1 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften). Von den Ausnahmen abgesehen, ist die allgemeine Personenbeförderung in Planwagen grundsätzlich verboten.

Allerdings können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a StVO). Dies kann auch in Form einer Dauerausnahmegenehmigung erfolgen.

Transport im Anhänger: Das gilt bei privaten Personenbeförderungen durch Landwirte

Hinter Kraftfahrzeugen darf – gemäß § 32a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – nur ein Anhänger mitgeführt werden. Voraussetzung ist, dass er nicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger) genutzt wird.

Es ist Ermessenssache, ob und in welchem Umfang die zuständigen Behörden gemäß § 70 Absatz 1 Nummern 1 und 2 StVZO von den Vorschriften der StVZO absehen und die Mitnahme von Personen im Anhänger genehmigen. Neben der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO brauchen Sie für privaten Fahrten eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Diese erlaubt die Personenbeförderung.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit der zuständigen Führersteinstelle in Verbindung zu setzen, da die Führerscheinklasse T nicht bei Privatfahrten gültig ist, da hier kein lof-Zweck gegeben ist und es sich um keine Brauchtumsveranstaltung handelt.

Diese Einschränkungen gibt es bei Personenbeförderungen im Anhänger

Jeder, der im Sinne des § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) entgeltlich oder geschäftsmäßig (d.h. wiederholt) Personen mit Straßenbahnen, mit O-Bussen, mit Kraftfahrzeugen oder mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er gilt nämlich im Sinne dieses Gesetzes als Unternehmer. Des Weiteren heiß es in § 7 Abs. 1 PBefG, dass jede Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, Lastkraftwagen sowie Anhänger aller Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden dürfen. Auch hier gilt: Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen (vgl. § 7 Abs. 2 PBefG).

Mit Material von Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

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