
Die Fahrerlaubnisklassen L und T sind bisher für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zweckgebunden. Ausgeschlossen werden soll damit die gewerbliche Nutzung, für diese Zwecke sind die Fahrerlaubnisklassen C1 bis CE für Lastkraftwagen vorgesehen. Mit Hilfe der Petition 66582 wollen Oldtimer-Freunde dies nun ändern.
Grund: Viele Oldtimer-Traktoren überschreiten die Obergrenze von 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, für die oben genannte Führerscheine von Nöten sind. "Das ist schon bei 40 Jahre alten Fahrzeugen der unteren Leistungsklasse der Fall", wie es in der Petition heißt. Bei moderneren und größeren Fahrzeugen verschärfe sich dieser Sachverhalt erst recht.
Mit der Fahrerlaubnisklasse L, die auch in die Fahrerlaubnisklasse B integriert ist, oder einer eventuell zusätzlich vorhandenen Fahrerlaubnis der Klasse T, liege eine passende Fahrerlaubnis für diese Fahrzeugklasse vor. Da diese aber auf land- oder forstwirtschaftliche Einsätze beschränkt sei, bleibe als legale Lösung für private Traktorfahrer nur der zusätzliche, zeit- und kostenintensive Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse für LKW.
Empfindliche Strafen drohen bei fehlendem Führerschein
Wer den nötigen Führerschein - bewusst oder unbewusst - nicht hat, dem drohen bislang im Falle einer Kontrolle oder gar eines Unfalls empfindliche Strafen. "Der private Einsatz der Fahrerlaubnisklassen L und T würde dagegen weder sicherheitstechnische noch wirtschaftliche Einbußen zur Folge haben, Oldtimerfreunden aber das Hobby wesentlich erleichtern und Klarheit und Rechtssicherheit in die Angelegenheit bringen", argumentieren die Starter der Petition.
Bindung an Fahrerlaubnisklasse B ist zu überlegen
Da die Führerscheinklassen L und T bereits von Minderjährigen erworben werden könnten, sei unter Umständen eine Bindung der privaten Nutzung an den Besitz der Fahrerlaubnisklasse B zu überlegen. Damit wäre eine Altersuntergrenze von 18 Jahren (bzw. 17 Jahren mit Begleitung) vorhanden und ein Missbrauch von Traktoren als PKW-Ersatz für Nichtinhaber der Fahrerlaubnisklasse B wäre ebenso ausgeschlossen.
Ein Missbrauch von land- oder forstwirtschaftlich eingesetzten Traktoren für private Fahrten wäre demnach allein durch die steuerbefreite, aber hof-zweckgebundene Zulassung ("grünes Kennzeichen") für entsprechende Betriebe ausgeschlossen.
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