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Verkehrsrecht

Regeln bei gewerblichen Transporten in der Landwirtschaft

Traktor transportiert Getreide
am Freitag, 12.11.2021 - 12:40 (Jetzt kommentieren)

Immer wenn LoF-Betriebe oder Lohnunternehmer (lof) Erzeugnisse oder Bedarfsgüter transportieren, ​​​gelten viele gesetzliche Bestimmungen und Ausnahmen, die Landwirte kennen sollten. Wir haben bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) nachgefragt, welche gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Grundsätzlich gilt das GüKG für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen (Kfz), die mit Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3,5 t übersteigen. Das Gesetz unterscheidet:

  • gewerblichen Güterkraftverkehr als geschäftsmäßige Beförderung (d.h. hier steht der Geschäftszweck im Vordergrund) oder entgeltliche Beförderung von Gütern für andere
  • Eigenverkehr (Werkverkehr) als Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens

Ausnahmen für die Land- oder Forstwirtschaft

  1. Für eigene Zwecke: D. h. Beförderungen müssen innerhalb des lof Betriebes, vom Betrieb zum Kunden (er ist hier der Empfänger) oder vom Lieferanten direkt zum Betrieb stattfinden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Landwirt sein Getreide zum Landhändler transportiert. In diesem Fall gilt das GüKG nicht.
  2. Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe: Für Nachbarschaftshilfe wird in der Regel nicht gezahlt. Außerdem sind daran weder Lohnunternehmen oder Maschinenringe beteiligt. Wenn sich Landwirte beim Transport in der Ernte gegenseitig helfen, greift das GüKG also nicht.
  3. Im Rahmen eines Maschinenringes (MR e.V.): Land- oder forstwirtschaftliche Transporte passieren durch die Vermittlung eines Maschinenrings. Konkret heißt das: Wenn ein Landwirt, der Mitglied eines MR e.V. ist, einen anderen Landwirt vom MR e.V. vermittelt bekommt und für ihn lof Erzeugnisse von seinem Betrieb zu seinem Kunden (hier der Empfänger) oder zum Betrieb eines anderen Landwirts transportiert, gilt das GüKG nicht. Die Befreiung gilt nur in einem Umkreis von 75 km und wenn der Transport mit Zugmaschinen erfolgt.
  4. Mit Lof-Fahrzeugen bis 40 km/h bbH: Güterkraftverkehr muss nicht genehmigt werden, wenn:
  • Einsatz von lof Fahrzeugen
  • Eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 40 km/h der lof Fahrzeuge
  • Übliche Beförderungen von lof Erzeugnissen und lof Bedarfsgütern
     

Deshalb handelt es sich beim Transport von Mais oder Gülle, den ein Lohnunternehmer mit lof Fahrzeugen bis 40 km/h bbH durchführt, nicht um Güterkraftverkehr, der genehmigt werden muss.

So erhalten Sie die GüKG-Erlaubnis

Falls eine GüKG Erlaubnis erforderlich ist, wird diese in der Regel für zehn Jahren erteilt. Landwirte und Lohnunternehmer können sie beim örtlichen Landkreis beantragen. Dafür sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Zuverlässigkeit: Auszug aus dem Ge­werbezentralregister und polizeiliches Führungszeugnis
  • Fachliche Eignung: Schulung (z. B. durch TÜV, LU-Verband, etc.) und Prüfung bei der
         Industrie- und Handelskammer. Diese Aufgabe kann auch ein speziell geeigneter
         Verkehrsleiter übernehmen.
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital-Nachweis über geprüfte Jahresabschlüsse
  • Güterschadens-Haftpflichtversicherung

Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)

Grundsätzlich steht im BFStrMG, dass alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mautpflichtig sind, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative) oder dafür verwendet werden (2. Alternative), wenn das zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt. Mautpflicht besteht, sobald eine der beiden Alternativen erfüllt ist.

Ausnahmen für die Land- oder Forstwirtschaft

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BFStrMG muss die Maut bei land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und damit verbundene Leerfahrten nicht gezahlt werden, wenn diese gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG eingesetzt werden. Konkret bedeutet dies z. B.:

  • Land- und Forstwirte sind mit den Fahrzeugen, die auch im Rahmen des GüKG unter die Ausnahme fallen, mautfrei.
  • Beförderungen, die über den MR e.V. im Rahmen des GüKG unter die Ausnahme fallen, sind mautfrei.
  • Übliche Beförderungen von lof Bedarfsgütern und lof Erzeugnissen sind mit lof Fahrzeugen mit einer bbH von bis zu 40 km/h mautfrei.

Für alle diese Beispiele gilt: Bei Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination ausschlaggebend.

 

Fahrpersonalrecht – Fahrtenschreiber

Die Lenk- und Ruhezeiten (VO (EG) Nr. 561/2006 und der VO (EU) Nr. 165/2014.) gelten im Straßengüterverkehr für Fahrer von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung im Einsatz sind und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. 

Die Fahrpersonalverordnung (FPersV) ergänzt die EU-Vorschriften. Sie gilt schon für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,8 t.

Die Vorschriften sind in den Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr zusammengefasst.

Kraftfahrzeug-Steuer

Nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) können Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Anhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsige Kfz-Anhänger (Sattelanhänger ausgenommen; zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter eingeschlossen) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein. Steuerbefreite Fahrzeuge müssen ein „grünes“ Kennzeichen tragen.

Die Steuerbefreiung gilt aber nur für die Fahrzeuge, die ausschließlich in lof Betrieben, zu Lohnarbeiten für lof Betriebe und zu Beförderungen für lof Betriebe im Einsatz sind. Außerdem sind Fahrzeuge, die Milch, Magermilch, Molke oder Rahm befördern steuerfrei. Auch ist keine Steuer fällig, wenn Land- und Forstwirte öffentliche Grünflächen mit grün gekennzeichneten Fahrzeugen pflegen oder im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden die Straße damit reinigen.

AchtungBei Arbeiten, die keinen lof Zweck erfüllen und bei gewerblichen Transporten sind lof Zugmaschinen und Anhänger in der Regel mindestens 1 Monat Kfz-steuerpflichtig. Diese so genannte „zweckfremde Benutzung“ müssen Landwirte und Lohnunternehmer dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich melden. 

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Wer darf welches Fahrzeug fahren?

Zugmaschinen, die sich durch ihre Bauart zur Verwendung für lof Zwecke nach § 6 Abs. 5 FeV qualifizieren, lassen sich unabhängig von der Kennzeichenfarbe, mit den Führerscheinklassen L und T fahren. Ebenso ist es unerheblich, ob eine Fahrt nach dem GüKG genehmigt werden muss. Ausschlaggebend sind vielmehr die lof Zwecke. Z. B. sind Transporte von Silomais zum Acker oder Transporte zur „gewerblichen“ Biogasanlage zum Acker mit der Klasse L oder T möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisklasse L und T erfüllt sind.

  • Die Klasse L (Alter ab 16 Jahre) gilt für Zugmaschinen bis 40 km/h bbH. Mit Anhängern darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden!
  • Die Klasse T (Alter 16-18 Jahre) gilt für Zugmaschinen auch mit Anhängern bis 40 km/h bbH. Ab 18 Jahre gilt die Klasse T für Zugmaschinen mit Anhängern bis 60 km/h bbH.

Berufskraftfahrerqualifikation

Nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) brauchen Fahrer die Qualifikation nur für Fahrzeuge, die mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE (auch bei D Klassen) gefahren werden dürfen.

Dagegen ist keine Qualifikation erforderlich für das Führen

  • von Kfz bis 45 km/h bbH und
  • bei Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SfA).

Für die Transporte in lof Betrieben gibt es eine Ausnahme (gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 BKrFQG): Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen brauchen keine Qualifikation, wenn die Kraftfahrzeuge im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit eingesetzt werden. Das gilt nur in einem Umkreis, der bis zu 100 km vom Unternehmen entfernt ist. Fahrer von Lohnunternehmen, die vor allem Fahrtätigkeiten ausführen, müssen sich qualifizieren (Qualifizierungspflicht).

Jeder, der die Grundqualifikation hat, muss sich alle fünf Jahre weiterbilden. Eine Prüfung ist nicht notwendig, die Zertifikate müssen aber bei der Führerschein­stelle vorgelegt werden. Seit Mai 2021 wird die Schlüsselzahl "95“ im neuen Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragen. Das eingetragene Datum gibt an, wann Sie die nächste Weiterbildung machen müssen. 

Mit Material von LWK Niedersachsen

Verkehrsrecht: Diese Regeln sollten Sie kennen

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