An fast jedem Traktor ist mindestens eine gelbe Rundumleuchte zu finden. Mähdrescher, Häcksler und andere selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind ebenfalls gut mit Rundumleuchten bestückt. Selbst an Oldtimertraktoren werden die Blinkleuchten angeschraubt.
Doch welche Grundlagen müssen beim Einsatz vorhanden sein und was ist sonst noch zu beachten? Martin Vaupel von der LWK Niedersachsen kennt die Regeln.
Wann darf die gelbe Rundumleuchte eingeschaltet werden?
In § 52 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird eindeutig beschrieben, dass nur Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite und Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung mit einer gelben Rundumleuchte ausgerüstet sein dürfen.
Das bedeutet, so lange die gesetzlichen Vorgaben bei den landwirtschaftlichen Fahrzeugen eingehalten werden, darf keine Rundumleuchte eingesetzt werden. Streng genommen, darf zum Beispiel an einem Schlepper der einen Grubber bis zu einer Breite von drei Metern mit sich führt, noch nicht einmal eine Rundumleuchte angebaut sein. Vor diesem Hintergrund ist eine abnehmbare Rundumleuchte sinnvoll.
Benötigt man eine Genehmigung für die Benutzung der Rundumleuchte?
Ja. Werden die gesetzlichen Maße bei Länge und Breite überschritten, wird eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren von öffentlichen Straßen und Wegen benötigt. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann eine Erlaubnis erteilen und als Auflage wird dann meistens der Einsatz der gelben Rundumleuchte vorgeschrieben. Erst dann darf die Rundumleuchte eingesetzt werden.
Beispielweise werden bei einem Mähdrescher der breiter als drei Meter ist, nach vorne und hinten entsprechende gelbe Rundumkennleuchten bestimmt.
Darf man jede beliebige gelbe Rundumkennleuchte verwenden?
Nein. Die Rundumleuchte muss nach § 22a Absatz 1 der StVZO in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Darunter fallen auch alle Leuchten, die der europäischen Richtlinie ECE-R65 entsprechen. Das Prüfzeichen E1 auf dem Typenschild zeigt, dass die Kennleuchte für Deutschland die Richtlinie erfüllt und im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden darf.
Was ist zu beachten, wenn die Rundumleuchte dauerhaft am Schlepper angebaut wird?
Soll die Rundumleuchte fest am Schlepper angebaut sein und somit zum Beispiel auch bei Fahrten ohne Überbreite am Schlepper verbleiben, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Da sich durch die feste Rundumleuchte in der Regel die Höhe des Fahrzeugs ändert, besteht nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) weiterhin eine Mitteilungspflicht über die erhöhten Fahrzeugabmessungen. Die zuständige Behörde wird die neue Fahrzeughöhe dann in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen.
Darf man die Rundumleuchte sonst noch nutzen?
Neben den beschriebenen Vorgaben ist das gelbe Blinklicht nach § 38 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) weiterhin nur zulässig, um auf Arbeits- oder Unfallstellen oder vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen zu warnen. Es sollte somit genau überlegt werden, ob die Rundumleuchte einzuschalten ist und dabei ist auch "Fingerspitzengefühl" gefragt.
Zur Absicherung einer Gefahrenstelle ist der Einsatz sicherlich sinnvoll oder bei einem Abbiegevorgang in einen Feldweg mit angebauten Arbeitsgeräten kann dies auch zur Verkehrssicherheit beitragen. Jedoch wird vielfach ein Missbrauch beim Einsatz der Rundumleuchte festgestellt. Der Schlepper sollte nicht als "fahrende Diskokugel" missbraucht werden.
Was passiert, wenn die Rundumleuchte ohne Genehmigung eingeschaltet ist?
Werden die beschriebenen Vorgaben nicht eingehalten und gibt es beispielsweise keine Genehmigung für den Einsatz der Rundumleuchte, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei kann ein entsprechendes Bußgeld verhängen.
Allerdings kommt es selten vor, dass die Polizei Landwirte oder Lohnunternehmer wegen eines falschen Einsatzes der Rundumleuchte anhalten. Vielmehr sind dies dann andere Punkte und eine defekte Beleuchtung kann zum Beispiel auch nicht durch den Einsatz einer Rundumleuchte ausgeglichen werden.
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