Dürfen Traktoren breiter als 2,55 m sein?
Traktoren im landwirtschaftlichen Einsatz dürfen breiter als 2,55 m sein - das gilt weiterhin. Verwenden Traktoren bodenschonende Breitreifen oder Gleisketten (ein anderes Wort für Raupenfahrwerke) dürfen sie und ihre Anhänger mit den Kotflügelverbreiterungen bis zu 3 m breit sein. Das ist gesetzlich geregelt und steht in der 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Ausnahme für LoF-Fahrzeuge beschränkt – diese Probleme entstehen
Die über 30 Jahre alte Ausnahmeverordnung (35. Ausnahmeverordnung zur StVZO) wurde geändert und trat in ihrer neuen Fassung am 3. Juli 2021 in Kraft. Der Bundesrat hatte bereits 2020 beschlossen, dass diese Verordnung nur noch für Fahrten gilt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (LoF-)Zweck dienen. Für andere Einsätze gilt die Verordnung seit dem Inkrafttreten der Änderung nicht mehr.
Hintergrund: Warum für Landwirte alles gleichbleibt, für Lohnunternehmer aber nicht
Für Landwirte, die ihre Maschinen mit einem LoF-Zweck einsetzen, bleibt alles gleich. Die Maschinen dürfen mit bodenschonender Bereifung bis 3 m breit sein – mit einer Ausnahmegenehmigung sogar noch breiter. Anders sieht es für den Einsatz auf Baustellen aus, wenn mit Traktoren und Muldenkippern gefahren wird. Der Einsatz auf Baustellen gilt nicht als LoF-Zweck. Nach der geänderten Verordnung müssen die dort eingesetzten Fahrzeuge jetzt die Maximalbreite von 2,55 m einhalten.
Kein LoF-Zweck auf der Baustelle
Fährt ein Lohnunternehmer mit einem Traktor und Muldenkipper für einen Landwirt Mist, darf das Gespann 3 m breit sein. Fährt es zu einer Baustelle, um Erde zu transportieren, darf es nur 2,55 m breit sein. Dies sorgt in der Praxis aktuell für erhebliche Verwirrung und für Verwarnungen durch Polizei und andere Verkehrsüberwachungsbehörden, darauf haben fünf Verbände, der Bundesverband der Maschinenringe (BMR), der Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), der Deutscher Bauernverband (DBV), der LandBauTechnik Bundesverband (LBT BV) und der VDMA hingewiesen.
Verbände fordern Änderungen
In einer gemeinsamen Pressemitteilung der fünf Verbände kommt Andreas Schauer, Verkehrsexperte im VDMA zu dem Ergebnis, dass alle Traktoren und deren Anhänger unter Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerken zur Bodenschonung eine Breite von maximal 3 m haben dürfen und das unabhängig vom Einsatzzweck. Der Verkehrsexperte fordert, dass dies für alle Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung gilt. Die 35. Ausnahmeverordnung sei somit überflüssig und sollte, um künftig Missverständnisse zu vermeiden, bei nächster Gelegenheit ersatzlos gestrichen werden.
Wie geht es mit den Regeln zur Überbreite von Traktoren weiter?
Die Verbände werten das Ergebnis von Andreas Schauer als große Erleichterung für die Praxis beim Einsatz von überbreiten Traktoren und ihren Anhängern. Was die Einschätzung des Verkehrsexperten rechtlich bedeutet und ob sich durch die Einschätzung etwas an den geltenden Regeln verändern wird, darüber machten die Verbände keine Angaben.
Die Einschätzung des Verkehrsexperte im VDMA, Andreas Schauer lesen Sie hier: Zulässige Breite von Traktoren und Anhängern
So sollten Sie bei Kontrollen handeln
Nicht sicher ist, was die Einschätzung des Verkehrsexperten rechtlich bedeutet. agrarheute hat beim Bauernverband nachgefragt. Die Rechtslage sei nach dieser Expertise sehr eindeutig. Der Bauernverband rät Landwirten und Lohnunternehmern, bei Kontrollen sich auf das Ergebnis dieser Expertise zu berufen. Außerdem erwarte man bald eine Klarstellung des Bundesverkehrsministeriums zu diesem Thema.
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