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Versicherung

Teleskoplader: Keine spezielle Fahrerlaubnis in der Landwirtschaft nötig

Teleskoplader beim verladen von Getreide
am Dienstag, 25.10.2016 - 10:30 (Jetzt kommentieren)

Sozialversicherungspflichtige Landwirte benötigen keine spezielle Fahrerlaubnis für Teleskoplader beim Einsatz in der Landwirtschaft. Die Betriebsanweisung sollte allerdings beachtet werden.

Wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hinweist, ist der Besitz eines Bedienerscheins oder einer speziellen Fahrerlaubnis für Teleskoplader beim Einsatz in der Landwirtschaft nicht notwendig.

Der Qualifizierungsgrundsatz 308-009 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dass Fahrer von Teleskopladern im gewerblichen Bereich einen Bedienerausweis – also eine spezielle Fahrerlaubnis – besitzen müssen, gilt ausschließlich im Regelungsbereich der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

Die Betriebsanweisung sollte beim Teleskoplader beachtet werden.Um Teleskoplader in der Landwirtschaft sicher zu betreiben, sind die maßgeblichen Mitarbeiter und Familienangehörigen jedoch hinsichtlich der Gefahren zu unterweisen. Eine qualitätsgesicherte Unterweisung hilft, Gefahren zu erkennen und Unfälle zu vermeiden. Diese ist vor dem ersten Einsatz und danach regelmäßig durchzuführen. Teilnahme und Inhalt der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren.

Teleskoplader: Hier liegen beim Einsatz Gefahren

Gefährdungen durch Teleskoplader entstehen insbesondere durch

  • Überlastung,
  • herabfallende Lasten,
  • ungeeignete Lastaufnahmemittel,
  • die fehlerhafte Auswahl und
  • den falschen Wechsel von Anbaugeräten,
  • Arbeiten in der Nähe von Frei-/Fahrleitungen,
  • Transport,
  • Verladung,
  • Sonderrechte im öffentlicher Straßenverkehr und
  • das Heben von Personen.

Auf eingeschlränktes Sichtfeld achten

Auch das eingeschränkte Sichtfeld aus der Kabine führt laut SVLFG zu Gefahren. Durch den seitlich zur Fahrerkabine befindlichen Teleskoparm wird die Sicht in halbhoher Stellung stark behindert. Gleiches gilt für die Sicht nach vorne bei angebauten Arbeitsgeräten (zum Beispiel Schüttgutschaufel). Unfälle mit Personen durch Anfahren, Überfahren und Anschwenken werden der SVLFG regelmäßig gemeldet.

Eine Betriebsanweisung zu Teleskopladern fasst alle Gefahren kurz und bündig zusammen.

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