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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Wenn der Traktor die Fahrbahn verschmutzt: Wer haftet bei Unfällen?

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am Donnerstag, 06.04.2023 - 08:20 (1 Kommentar)

Die Frühjahresaussaat ist in vollem Gange und es darf wieder Gülle gefahren werden. Da lässt es sich kaum vermeiden, dass Traktoren die Straßen verschmutzen. Was Sie als Landwirt beachten sollten, um Bußgelder und Unfälle zu vermeiden, haben wir zusammengefasst.

Wenn die Felder noch feucht sind, bleibt leicht Erde an den Traktorreifen hängen. Diese löst sich dann gerne bei der Fahrt vom Feld auf der Straße. Bei Regen oder Tau stellen verschmutze Straßen ein großes Risiko für alle Verkehrsteilnehmer dar. Durch die Feuchtigkeit werden heruntergefallene Erdballen und Erntegüter schnell zu einem gefährlichen Schmierfilm. Die Wirkung ist vergleichbar mit der von Glatteis. Rückstände und Verunreinigungen auf der Straße können für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich sein. Damit nichts passiert, reicht es, ein paar einfache Hinweise zu beachten.

Muss ich als Landwirt Verschmutzungen auf der Fahrbahn beseitigen?

In § 32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) steht: „Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegenzulassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“ Verkehrswidrige Zustände müssen vom Verantwortlichen unverzüglich beseitigt und ausreichend kenntlich gemacht werden, heißt es weiter.

Ergänzend ist noch erwähnt: Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

Wie muss ich als Landwirt auf Fahrbahnverschmutzungen hinweisen?

Eine Sprecherin des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) teilt agrarheute darüber hinaus mit: „Warnschilder sind nicht vorgeschrieben. Über die Art der Kenntlichmachung muss der Verursacher der Verschmutzung eigenverantwortlich entscheiden. Hierbei ist zu beachten, dass keine Verkehrszeichen verwendet werden dürfen, da Verkehrszeichen Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen sind.“

Diese Bußgelder drohen bei Verstößen

„Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 StVO kann und wird regelmäßig mit einer Geldbuße in Höhe von 10 Euro geahndet. Dies gilt auch dann, wenn eine Be- oder Verschmutzung nicht rechtzeitig beseitigt oder ausreichend kenntlich gemacht wird“, teilte das BMDV mit.

Auf bussgeldkatalog.org ist sogar die Rede von Verwarn- und Bußgeldern in Höhe von bis zu 60 Euro. Gefährden oder behindern insbesondere Gegenstände den fließenden Verkehr, ist laut Bußgeldkatalog zusätzlich ein Punkt in Flensburg vorgesehen.

Wer haftet beim Unfall auf verschmutzen Fahrbahnen?

Die Polizei kann die Arbeiten des Landwirts unverzüglich stoppen, wenn dieser seine Pflicht zur Reinigung und Beschilderung der Gefahrenstelle nicht nachkommt. Gravierender ist allerdings: Sobald Unfälle auf die Verunreinigungen durch den Landwirt zurückzuführen sind, haftet dieser in vollem Umfang.

Übernimmt ein Lohnunternehmer die Arbeit, ist er für die Säuberung zuständig. Eine Ausnahme gilt, wenn er die Reinigungspflicht auf den Auftraggeber überträgt. Dann muss der Landwirt für die Reinigung sorgen – und haftet im Schadensfall. Damit es nicht zu Missverständnissen bei der Verantwortlichkeit kommt, sollten Landwirte mit ihren Lohnunternehmen klären und eventuell vertraglich fixieren, wer die Reinigung übernimmt.

Geschwindigkeit auf verunreinigten Straßen reduzieren

Der Bremische Landwirtschaftsverband e.V. wendet sich in einem Statement an die Verkehrsteilnehmer: „Kein Landwirt verunreinigt absichtlich eine Straße. Dies passiert zwangsläufig durch die laufenden Arbeitsprozesse und wird in der Regel schnellstmöglich beseitigt. Bitte achten Sie daher auf verschmutze Straßen, Warnhinweise und das Reinigungspersonal auf der Straße. Mit ein bisschen Rücksichtnahme und der Verringerung der Geschwindigkeit kommen wir alle gesund und sicher nach Hause.“

Mit Material von Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und Bremische Landwirtschaftsverband

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