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Verkehrsrecht

Überbreite Maschinen: Wann Sie eine Genehmigung beantragen müssen

Überbreiter New Holland T9
am Samstag, 03.07.2021 - 11:48

In der Landwirtschaft dürfen Fahrzeuge bis 3 m breit sein. Alles was drüber hinaus geht, sind überbreite Maschinen wie Mähdrescher. Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

Normalerweise dürfen Fahrzeuge auf der Straße maximal 2,55 m breit sein. Eine Ausnahme macht da die Landwirtschaft: Hier dürfen Traktoren mit Breitreifen bis 3,00 m breit sein, das gilt auch für Anhänger wie Güllefässer oder die angebauten Geräte beispielsweise eine Sämaschine oder Grubber. Alles was drüber hinaus geht, benötigt eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO, so der Mähdrescher oder Feldhäcksler.

Gutachten und Zustimmung der Versicherung nötig

Für die Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 STVZO muss ein Gutachten eines Sachverständigen vorliegen, meist wird dies vom Hersteller mitgeliefert. Dann muss die zuständige Versicherung noch eine Unbedenklichkeitserklärung ausstellen. Erst dann kann die örtliche Erlaubnis, beispielsweise beim Straßenverkehrsamt, gemäß § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVo erfolgen.

Da die Genemigung zeitlich befristet ist, müssen sie für Mähdrescher oder Häckser immer neu beantragt werden.

Überbreite Fahrzeuge: Vereinfachtes Verfahren in Niedersachen, NRW, Hessen und Sachsen-Anhalt

In den Bundesländern Niedersachsen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schsen-Anhalt haben sich die Behörden auf ein vereinfachtes Verfahren bis 3,50 m Breite und 13,20 m lange Einzelfahrzeuge geeinigt.

In Bayern beantragen die Landwirte und Lohnunternehmer die Genemigung zentral bei der Bezirksregierung Oberpfalz. Um für die kommendes Saison gerüstet zu sein, empfiehlt die Regierung der Oberpfalz frühzeitig aktiv zu werden und sich lange Wartezeiten während der Ernte zu ersparen.

    Hier finden Sie weitere Infos zu überbreite Fahrzeuge im Straßenverkehr

    Mehr zum Thema "Überbreite Fahrzeuge" vom Verkehrsexperten Martin Vaupel der Landwirtschaftskammer Niedersachsen finden Sie hier:

    Mit Material von Bayerischer Bauernverband und Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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    Verkehrsrecht: Diese Regeln sollten Sie kennen