Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes wurde Ende Oktober angepasst. Betroffen von der Neuerung sind ausschließlich greeningpflichtige Betriebe, die Dauergrünland, das sich weiterhin in ihrer Verfügungsgewalt befindet, in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umwandeln. Diese benötigen hierfür ab dem 28. Oktober 2016 eine Genehmigung.
Neu ist, dass künftig auch eine Umwandlung von sensiblem Dauergrünland (in FFH-Gebieten) in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung erfolgen kann. Dies ist auf Antrag möglich. Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Umwandlung des Dauergrünlandes zu stellen.
Dauergrünland: 1. Schritt im Umwandlungsverfahren
Im ersten Schritt (für "normales" Dauergrünland nicht erforderlich) kann auf Antrag für umweltsensibles Dauergrünland, das in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung umgewandelt werden soll, unter Beachtung einschlägiger umwelt- und naturschutzrechtlicher Bestimmungen der Status „umweltsensibel“ aufgehoben werden.
Die Aufhebung dieses Status setzt voraus, dass ggf. notwendige Genehmigungs- und Anzeigepflichten (z.B. Baugenehmigung) erfüllt sind und dass aus den betreffenden Genehmigungen hervor geht, dass die Realisierung des geplanten Vorhabens (z.B. Stallbau) mit den naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen für das betreffende FFH-Gebiet vereinbar ist.
Dauergrünland: 2. Schritt im Umwandlungsverfahren
Im zweiten Schritt (gilt für „normales“ und für umweltsensibles Dauergrünland) erfolgt die eigentliche Genehmigung der Umwandlung der betreffenden Fläche in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung. Die Genehmigung für eine Umwandlung des Dauergrünlands in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung erfolgt ohne die Verpflichtung zur Neuanlage von Ersatz-Dauergrünland. Wie bisher auch, kann auf Antrag eine Genehmigung erteilt werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften der Umwandlung entgegenstehen.
Für dieses spezielle Genehmigungsverfahren wird ein neuer Antragsvordruck bereitgestellt, in dem u.a. folgendes anzugeben ist:
- Anschrift und Registriernummer des Antragstellers.
- Lage und Größe der Fläche.
- Zweck der geplanten Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z.B.: Stallbau, Errichtung eines Fahrsilos)
- Sofern es sich bei der umzuwandelnden Fläche um umweltsensibles Dauergrünland handelt: z.B. Baugenehmigung bzw. Anzeigen oder Erklärungen (z.B. Bau- und Projektanzeigen). Diese sind dem Antrag in Kopie beizufügen.
- Bisherige "Unbedenklichkeitsbescheinigung" der Unteren Naturschutz- und / oder Wasserbehörde, sofern es sich um "normales" Dauergrünland handelt.
Nur wenn beide Schritte zu einem positiven Ergebnis führen, kann die Umwandlung der Fläche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung durch die Landwirtschaftskammer genehmigt werden. Der neue Antragsvordruck ist auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu finden.
Fehlende Genehmigung führt zum Greeningverstoß
Fehlt für Vorhaben, die ab dem 28. Oktober 2016 realisiert werden, eine prämienrechtliche Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland, führt dies bekanntlich zu einem Greeningverstoß mit Kürzung der Greeningprämie. Davon unabhängig kann dieser nur dadurch „geheilt“ werden, dass die betroffene Fläche rückumgewandelt wird.
Daher wird insbesondere bei der Umwandlung von Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung dringend empfohlen, die erforderliche Genehmigung nach dem Direktzahlungen-Durchführungsgesetz rechtzeitig vor Realisierung des betreffenden Vorhabens bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu beantragen.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass diese neuen Regelungen nur für Dauergrünland gelten, das nach der Umwandlung in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung in der Verfügungsgewalt eines greenigpflichtigen Betriebes verbleibt.
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