Grundsätzlich gilt: Nach § 21 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern niemand mitgenommen werden. Lediglich bei Einsatz für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, als für die Arbeit, dürfen Personen „auf geeigneten Sitzgelegenheiten“ mitgenommen werden. Stehen während der Fahrt ist dann aber verboten.
Gibt es Ausnahmen bei Brauchtumsveranstaltungen? Und gehört der Vatertag dazu?
Es geht um „örtliche(n) Brauchtumsveranstaltungen“. Damit ist klargestellt, dass der örtliche oder regionale Bezug und eine lokale Tradition der Ausgangspunkt ist. Das trifft etwa auf Fastnachtsumzüge zu, die seit Jahrzehnten durchgeführt werden oder religiöse Feste mit offiziellen Umzügen, die eine noch längere Tradition aufweisen. Ausgangspunkt ist immer die Veranstaltung in einer bestimmten Gemeinde oder Stadt. Eine generelle Brauchtumsveranstaltung „Vatertag“ stellt keinen Genehmigungsgrund dar.
Was passiert, wenn keine Genehmigung vorliegt? Ist ein Bußgeld für den Traktorhalter fällig?
Nach Bußgeldkatalog ist die verbotene Mitnahme von Personen mit einem Verwarngeld versehen. Dieses Verbot könnte auch als Verstoß gegen die Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu sehen sein: Werden neben dem Fahrer mehr als acht Personen befördert, ist das nicht mehr von der Klasse B gedeckt. Hat der Fahrer lediglich die Klasse L oder Klasse T inne, darf grundsätzlich keine weitere Person transportiert werden.
Traktorgespann für den Vatertag: Woher bekommt der Landwirt die Genehmigung?
Siehe Antwort auf die Frage nach den Ausnahmen. Solche Anfragen werden von der Behörde in der Regel als nichtgenehmigungsfähige Privatfahrt eingestuft.
Sind Personen auf dem Anhänger versichert, falls es zu einem Unfall kommt?
Fahrer und Halter derartiger Gespanne haften nicht automatisch, wenn durch unvorsichtige Fahrweise ein Hänger umkippt und transportierte Personen verletzt werden. Wird die Fahrt aus Gefälligkeit für die Feiernden unternommen, nehmen Gerichte einen sogenannten stillschweigenden Haftungsausschluss bei einfachen, fahrlässigen Fahrfehlern eines nüchternen Fahrers an. Siehe dazu das Urteil des OLG Frankfurt am Main, U. v. 21.06.2005 – 14 U 120/04.
Aber Achtung: Das OLG Hamm ließ aber in einer anderen Entscheidung einen Fahrer haften, trotz festgestellter „Gefälligkeitsfahrt“. In diesem Fall wurde der Traktor mit Hänger auf einer steilen Böschung abgestellt und der Führer entfernte sich vom Fahrersitz. Das Gericht wertete das als grobe Fahrlässigkeit. (OLG Hamm, 14.05.2007, Az.: 13 U 34/07).
Außerdem kommt es trotz vieler Warnungen immer noch vor, dass nicht versicherte Zugfahrzeuge und Anhänger bei solchen Fahrten zum Einsatz kommen. Das Haftungsrisiko für Fahrer und Halter ist deshalb groß.
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