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Straßenverkehrsrecht und LoF

Zulassungsfreie LoF-Anhänger: Nie ohne 25-km/h-Schild

Zulassungsfreier LoF-Anhänger mit 25-km/h-Schild
am Montag, 29.11.2021 - 06:20 (11 Kommentare)

In der Landwirtschaft sind viele zulassungsfreie LoF-Anhänger im Einsatz. Lesen Sie die wichtigsten rechtlichen Vorgaben, die bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit ihnen zu berücksichtigen sind und warum das 25-km/h-Schild nie fehlen darf.

Wo dürfen zulassungsfreie Anhänger eingesetzt werden?

Zulassungsfreie LoF-Anhänger sind in der Land- und Forstwirtschaft nicht wegzudenken. Für den Einsatz der LoF-Anhänger gibt es viele Regeln. Sie dürfen maximal 25 km/h gefahren werden und haben ein Wiederholungskennzeichen. Außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dürfen die Anhänger überhaupt nicht zum Einsatz kommen.

Hier unser Überblick, was Sie alles mit LoF-Anhängern beachten müssen:

  • Was sind zulassungsfreie LoF-Anhänger?
  • Wo dürfen zulassungsfreie Anhänger eingesetzt werden?
  •  LoF-Anhänger: 25 km/h-Schild sehr wichtig
  • Wiederholungskennzeichen für zulassungsfreie Anhänger ein Muss!
  • Brauchen zulassungsfreie Anhänger eine TüV-Hauptuntersuchung?
  • LoF-Anhänger müssen Straßenverkehrstauglich sein

Was sind zulassungsfreie LoF-Anhänger?

Land- und forstwirtschaftliche (lof) Anhänger haben ein besonderes Privileg. Sie können von der Zulassung befreit sein, das heißt sie benötigen kein eigenes Kennzeichen. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 2a) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind lof Anhänger nur dann von der Zulassung befreit, wenn sie

  • in lof Betrieben eingesetzt werden,
  • nur für LoF-Zwecke verwendet werden und
  • mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gefahren werden.

Wo dürfen zulassungsfreie Anhänger nicht eingesetzt werden?

Für die Zulassungsfreiheit müssen alle aufgeführten Punkte eingehalten sein. Im Klartext: Diese 25er-Anhänger dürfen außerhalb eines lof Betriebes nicht zum Einsatz kommen. Einige Beispiele dazu:

  • kein Einsatz in lof Lohnunternehmen oder Landmaschinenwerkstätten,
  • kein Einsatz in gewerblichen Biogasanalgen oder zu sonstigen gewerblichen Fahrten,
  • kein Einsatz von Privatpersonen für z. B. Kaminholztransporte, Grünschnittbeförderungen oder ähnliches.
  • kein Einsatz zu Hobbyzwecken.

Werden die Anhänger außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt, dann müssen sie ab 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) zugelassen sein.

LoF-Anhänger: 25 km/h-Schild sehr wichtig

Gekennzeichnet wird der zulassungsfreie Anhänger an der Rückseite mit einem „25“-Geschwindigkeitsschild. Dieses Schild ist von entscheidender Bedeutung. Denn fehlt der Aufkleber, dann verliert der Anhänger sein Privileg als lof Fahrzeug und es besteht automatisch eine Zulassungspflicht.

Bei Kontrollen kann dieser Tatbestand zu einem Bußgeld und einem Punkt für Fahrer und Halter führen. Vor diesem Hintergrund sollte die eigene Anhängerflotte immer mal wieder überprüft werden und die zwei Euro für ein 25er-Schild sind dann gut investiert.

Achtung: Wird mit dem 25er-Anhänger schneller gefahren, verstößt man ebenfalls gegen das Zulassungsrecht.

Wiederholungskennzeichen für zulassungsfreie Anhänger ein Muss!

Die zulassungsfreien Anhänger haben an der Rückseite ein Wiederholungskennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf (§ 10 Abs. 8 FZV). Dabei muss das Kennzeichen des Schleppers und des mitgeführten Anhängers nicht übereinstimmen.

Ist das Wiederholungskennzeichen des Anhängers schon älter und der passende Schlepper gar nicht mehr auf dem Betrieb, so sollten unbedingt neue Wiederholungskennzeichen angebracht werden. Die Kennzeichen müssen fest am Anhänger befestigtt und nach amtlicher Vorgabe geprägt sein. Selbstgeschriebene Nummernschilder sind nicht erlaubt.

Übrigens: Leiht sich ein Landwirt beispielsweise einen nicht zugelassenen Kalkstreuer vom örtlichen Landhändler aus, so ist ein Wiederholungskennzeichen von einem Schlepper des Landwirtes am Streuer anzubringen. Im Schadensfall ist der Anhänger dann über den Schlepper mitversichert. Anderenfalls kann es zu komplizierten Auseinandersetzungen mit der Versicherung kommen.

Brauchen zulassungsfreie Anhänger eine TüV-Hauptuntersuchung?

Zulassungsfreie Anhänger sind von der regelmäßigen Hauptuntersuchung (TÜV) befreit. Umso wichtiger ist, darauf zu achten, dass die Anhänger straßenverkehrstauglich sind. Anhänger, die nach dem 1. Juli 1961 gebaut wurden benötigen eine Betriebserlaubnis, um auf öffentlichen Straßen zu fahren. Bei älteren Anhängern ist die Betriebserlaubnis unter Umständen verloren gegangen und nicht vorhanden.

Gibt es den Hersteller des Anhängers noch, so kann dieser mit Hilfe der Angaben des Typenschildes eine Zweitschrift ausstellen. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann durch einen amtlichen Sachverständigen (z. B. TÜV, Dekra) ein neues Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis erstellt werden. Das Gutachten muss bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden, erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis muss nicht mitgeführt werden, sondern darf zu Hause aufbewahrt werden.

LoF-Anhänger müssen Straßenverkehrstauglich sein

Egal, ob zulassungsfreier oder zugelassener Anhänger, die sogenannten Bau- und Betriebsvorschriften sind einzuhalten:

  • Beleuchtung und Kenntlichmachung: Rücklichter, Bremslicht und Blinker sollten immer wieder überprüft werden. Am Anhänger müssen auch zwei rote, dreieckige Rückstrahler vorhanden sein. Für Wagen, die ab Januar 1981 im früheren Bundesgebiet und ab dem Januar 1991 in den neuen Ländern in den Verkehr gekommen sind, ist auch eine seitliche Kenntlichmachung vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler, die ab 6 m Fahrzeuglänge im Abstand von 3 m seitlich am Fahrzeug angebracht sein müssen. Dabei darf der letzte seitliche Rückstrahler nicht mehr als 1 m vom hinteren Anhängerende entfernt sein. Anhänger, die mit Breitreifen ausgerüstet und dadurch breiter als 2,75 m sind, müssen nach vorn und nach hinten mit Warntafeln ausgestattet sein.
  • Bremse: Dass am Anhänger eine intakte Bremse vorhanden sein muss, ist selbstverständlich. 25er-Anhänger sind oftmals mit Auflaufbremsen ausgerüstet. Egal, ob leer oder beladen, die Auflaufbremse muss auf der Straße geöffnet sein. Bei Zweiachsanhängern ab 750 kg zulässiges Gesamtgewicht ist ein Unterlegkeil am Anhänger mitzuführen. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge und Starrdeichselanhänger ab 750 kg zulässiges Gesamtgewicht, müssen mit zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.
  • Bereifung: Eine Überprüfung der Reifen vor dem Einsatz ist unbedingt anzuraten. Die Reifen sollten keine größeren Risse oder Beschädigungen aufweisen. Der Luftdruck ist zu kontrollieren und die Profiltiefe muss mindestens 1,6 mm betragen.

Appell zum Schluss

Der Einsatz von zulassungsfreien 25er-Anhängern ist ein besonderes Privileg für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Damit das auch in Zukunft so möglich ist, ist insbesondere auf die Verkehrssicherheit dieser Anhänger zu achten. Auf vielen Betrieben fristen diese Anhänger ein eher bescheidenes Dasein. Da keine Hauptuntersuchung (TÜV) erforderlich ist, wird die Pflege dieser Anhänger mitunter vernachlässigt. Das wird durch die häufigen Beanstandungen der Polizei bestätigt. Daher ist jeder Fahrer und Halter in der Verantwortung, dass diese Anhänger ordnungsgemäß zum Einsatz kommen.

Sicherheits-Selbstcheck: So prüfen Sie ihren zulasungsfreien Anhänger

Prüfen Sie vorab an ihrem zulassungsfreien LoF-Anhänger folgende Punkte:

  • Rücklicht, Bremslicht und Blinker,
  • Dreieckige, rote Rückstrahler, gelbe seitliche Rückstrahler und ggf. Warntafeln,
  • Bremse und Bremsanlage,
  • Reifen: Luftdruck, Risse, Profil mind. 1,6 mm,
  • 25er-Geschwindigkeitsschild,
  • Kennzeichen (Wiederholungskennzeichen) und
  • die Betriebserlaubnis.

Es geht dabei um die Sicherheit im Straßenverkehr. Das ist auch ein wichtiger Beitrag für die Akzeptanz der Land- und Forstwirtschaft in der Öffentlichkeit.

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