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Geflügelpest

Checkliste: So schützen Sie Ihren Bestand gegen Vogelgrippe

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am Mittwoch, 03.11.2021 - 07:00 (Jetzt kommentieren)

Die Vogelgrippe breitet sich in Deutschland immer weiter aus. Schützen Sie Ihren Bestand mithilfe der Checkliste vor der Vogelgrippe.

Vor allem während der Zugvogelsaison kommt es vermehrt zu Ausbrüchen der Vogelgrippe. Bei Hühnern, Gänsen und Enten verläuft das hochpathogene AI-Virus (HPAI) meist tödlich. Auch Hausvögel können sich mit dem Virus infizieren.

Um das Risiko vor einer Infektion durch die Geflügelpest besser einschätzen zu können, gibt das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) immer wieder neue Risikoeinschätzungen heraus. Die aktuelle Version finden Sie hier.

Betriebsleiter sollten die Biosicherheit auf ihren Betrieben dementsprechend anpassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann seine Biosicherheit über die Risikoampel für Tierseuchen überprüfen. In dem kostenlosen Tool können Betriebe Schwachstellen herausfinden und verbessern.

Punkte aus der Checkliste: Schutz gegen Vogelgrippe

Die folgende Checkliste kann Betrieben dabei helfen, sich vor der Vogelgrippe zu schützen. 

  • Lageplan mit Einzeichnung der Biosicherheitsbereiche, Grundrisse, Skizzen unter Berücksichtigung der Biosicherheitseinrichtungen (Schleusen, Reinigung, Desinfektion) vorhanden?
  • Zugang beschränkt auf Beschäftigte und erforderliches externes Personal (zum Beipspiel Tierarzt, Techniker, Inspektionspersonal, Fängerkolonnen).
  • Bereitstellung von regelmäßig zu erneuernden Desinfektionsmitteln in Wannen zur Desinfektion des Schuhwerks.
  • Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich reinigen und desinfizieren und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigen (gemäß § 5 und 6 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPSchV)).
  • Wildvogelsicheres Dach und Wände bzw. Zäune.
  • Gewässer (Löschwasserteich, Rückhaltebecken) auf Gelände mit Netz überspannen, um den Einflug von Wasservögeln zu verhindern.
  • Fütterung nur an Stellen, die für Wildvögel nicht zugänglich sind (§ 3 GeflPSChV).
  • Kein „Vorgreifen“ und Umstallen von Tieren.
  • Kein Austausch von Futtervorräten zwischen Herden.
Mit Material von FLI; ML Niedersachsen

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