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Geflügel

Frankreich: Pflichtbeitrag für Putenmäster bleibt

am Dienstag, 04.06.2013 - 13:02 (Jetzt kommentieren)

Luxemburg - Ein französischer Putenmäster und eine landwirtschaftliche Genossenschaft hatten Klage gegen einen Pflichtbeitrag an eine Branchenorganisation eingereicht. Bisher ist die Klage ohne Erfolg.

Die Aussichten französischer Putenmäster, um Pflichtbeiträge an eine staatlich anerkannte Branchenorganisation herumzukommen, haben sich weiter verschlechtert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied vergangene Woche, dass entsprechende Beiträge an den Branchenausschuss für die französische Pute (CIDEF) nicht als verbotene Staatsbeihilfen einzustufen sind, denn sie stellten keinen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil dar.
 
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Beiträge waren erst freiwillig, dann Pflicht

Die strittigen Beiträge waren ursprünglich freiwillig, wurden später jedoch von den französischen Behörden für sämtliche Angehörige einer staatlich anerkannten landwirtschaftlichen Branchenorganisation für allgemeinverbindlich erklärt - daher der Name "verbindlicher freiwilliger Beitrag" (Cotisation volontaire obligatoire - CVO). Die Kläger, der Putenmäster Doux Élevage SNC und die landwirtschaftliche Genossenschaft UKL-ARREE, argumentierten, der CVO sei eine staatliche Beihilfe, die vorab von der Europäischen Kommission hätte genehmigt werden müssen. Der EuGH stellte jedoch jetzt fest, dass der Pflichtbeitrag von privaten Wirtschaftsteilnehmern erhoben werde und einen Mechanismus darstelle, der nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führe. Im Übrigen sei es unzweifelhaft, dass die Branchenorganisationen privatrechtliche Vereinigungen und nicht Teil der öffentlichen Verwaltung seien. Ferner könnten die französischen Behörden auf die Mittel nicht zurückgreifen, um bestimmte Unternehmen zu unterstützen.

Jetzt entscheidet der oberste Gerichtshof Frankreichs

Die betreffende Branchenorganisation entscheide über die Verwendung dieser Mittel selbst. Der EuGH räumte ein, es sei möglich, dass Frankreich durch die Allgemeinverbindlicherklärung einen Einfluss ausübe. Das könne die Feststellung, dass es sich nicht um staatliche Mittel handle, jedoch nicht ändern. Aus den eingesehenen Akten ergebe sich nämlich, dass die beanstandete französische Regelung der zuständigen Behörde nicht die Befugnis übertrage, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen. Das Dossier geht jetzt zurück zum Conseil d’État, dem obersten Gerichtshof Frankreichs, der abschließend entscheiden muss.
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