Nach Auffassung der Kläger hätte es neben der Vorprüfung des Einzelfalls auch einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft. Die Grundwasserentnahme führe zu Beeinträchtigungen des Wasser- und Naturhaushalts. Denn die Bereiche Grevingsberg und Brägel seien nicht, wie im Gutachten angenommen, durch eine vertikale Schicht voneinander getrennt, sondern hingen vielmehr zusammen. Eine Verbesserung der Grundwassersituation sei daher nicht zu erwarten.
Zudem würden ihre Rechte und Interessen beeinträchtigt, ohne dass dies durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen der Bewilligung ausgeglichen werde. Die zugrunde liegende Gefährdungsprognose sei angreifbar und fehlerhaft. Schon jetzt gebe es Schäden an ihren Grundstücken und in den schützenswerten Landschaftsteilen, für die die bisherige Grundwasserentnahme ursächlich sei. Das Gericht ist den Argumenten der Kläger nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.
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