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Geflügel

Geflügelbetrieb darf Grundwasser entnehmen

am Donnerstag, 27.03.2014 - 15:19 (Jetzt kommentieren)

Der Landkreis Vechta hatte einem zur Wiesenhof-Gruppe gehörenden Geflügelbetrieb die Entnahme von Grundwasser erlaubt. Zwei Klagen gegen diese Erlaubnis wurden jetzt abgewiesen.

Die zur Wiesenhof-Gruppe gehörende Oldenburger Geflügelspezialitäten GmbH & Co. KG darf für die Lebensmittelproduktion jährlich 250.000 Kubikmeter Grundwasser jährlich entnehmen. Der Landkreis Vechta hatte dem Unternehmen eine sofort vollziehbare wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.
 
Gegen diese Erlaubnis hatten ein Eigentümer von nahegelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) geklagt. Die Klagen wurden gestern abgewiesen, wie das zuständige Verwaltungsgericht Oldenburg mitteilt (Az.: 5 A 4229/12 und 5 A 4250/12).

Landkreis erlaubt Grundwasserentnahme

Der Betrieb hat seine Produktionsstätten im Osten der Stadt Lohne. Nach Angaben des Gerichts verfügt er bereits über wasserrechtliche Erlaubnisse, nach denen er im Bereich Grevingsberg zu einer Grundwasserentnahme für betriebliche Zwecke von bis zu 690.000 Kubikmetern (m³) pro Jahr berechtigt ist.
 
Auf der Grundlage eines hydrogeologischen Gutachtens hatte der Landkreis Vechta dem Betrieb am 20. Juli 2012 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von 250.000 m3 pro Jahr im benachbarten Bereich Brägel unter gleichzeitiger Reduzierung der Förderung im Bereich Grevingsberg auf max. 550.000 m3 pro Jahr für 30 Jahre erteilt.

Kläger forderten vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach Auffassung der Kläger hätte es neben der Vorprüfung des Einzelfalls auch einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft. Die Grundwasserentnahme führe zu Beeinträchtigungen des Wasser- und Naturhaushalts. Denn die Bereiche Grevingsberg und Brägel seien nicht, wie im Gutachten angenommen, durch eine vertikale Schicht voneinander getrennt, sondern hingen vielmehr zusammen. Eine Verbesserung der Grundwassersituation sei daher nicht zu erwarten.
 
Zudem würden ihre Rechte und Interessen beeinträchtigt, ohne dass dies durch die Inhalts- und Nebenbestimmungen der Bewilligung ausgeglichen werde. Die zugrunde liegende Gefährdungsprognose sei angreifbar und fehlerhaft. Schon jetzt gebe es Schäden an ihren Grundstücken und in den schützenswerten Landschaftsteilen, für die die bisherige Grundwasserentnahme ursächlich sei. Das Gericht ist den Argumenten der Kläger nicht gefolgt und hat die Klagen abgewiesen.

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