
Mehr lesen
Der Grund für die Beanstandung durch Behörden oder Bürgeranzeigen ist häufig eine nicht sachgerechte Lagerung auf den Feldern, informiert die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Grundsätzlich dürfen Stallmist und Geflügelkot auf Feldern nur so gelagert werden, dass Gewässer nicht verschmutzt werden. Der Besorgnisgrundsatz findet sich in allen Gesetzen zum Wasserrecht und ist juristisch gesehen sehr eng zu fassen.
Zwischenlagerung will gut überlegt sein
Für einen ordnungsrechtlich oder gar strafrechtlich relevanten Gesetzesverstoß reicht es bereits aus, dass allein schon die Möglichkeit einer Gewässerverschmutzung nicht von der Hand zu weisen ist. "Bei einer derart niedrigen Schwelle sollte jegliche Lagerung von Stallmist und Geflügelkot auf einer Fläche vom Verantwortlichen gut überlegt sein, um nicht schnell mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen", empfiehlt die Landwirtschaftskammer.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ...
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Niedersachsen ...
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.