Die Zahl der Tierrettungen steigt seit Jahren. Das gilt für Haustiere wie Hund und Katze genauso wie für landwirtschaftliche Nutztiere. Ob es im Hühnerstall brennt, eine Kuh in der Güllegrube feststeckt oder ein Schwein über eine Böschung gerutscht ist – die Feuerwehr scheut keine Gefahr, um Tiere in Not zu retten. Oft sind diese Einsätze aufwendig und zeitintensiv. Wenn mehrere Feuerwehrleute und spezielle Geräte im Einsatz sind, können hohe Kosten entstehen. Zahlt im Notfall die Gemeinde oder muss der Tierhalter die Rechnung für die Tierrettung begleichen?
Was kosten Tierrettungen durch die Feuerwehr?
Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, weil jedes Bundesland ein eigenes Feuerwehrgesetz mit eigenen Kostensatzungen hat und jeder Einsatz anders verläuft. Hier können Sie einsehen, was das Ausrücken (z. B. mit Lösch- oder Sonderfahrzeug), der Geräteeinsatz (z. B. mit Drehleiter oder Kranwagen) und das Personal (nach Qualifizierungsebene) bei der Münchner Feuerwehr kosten. Das beginnt bei wenigen Hunderteuro für kleinere Einsätze, kann aber auch 10.000 Euro und mehr werden. Grundsätzlich sollten sich aber niemand davon abhalten lassen, im Notfall die Feuerwehr zu rufen. Wie hoch die Rechnung ausfällt, liegt im Ermessen des Einsatzleiters.
Gemeinde oder Tierhalter: Wer bezahlt bei Tierrettungen die Feuerwehr?
Grundsätzlich können Tierhalter, wie alle anderen Bürger auch, davon ausgehen, dass die meisten Gemeinden in Deutschland für Einsätze, die zu den ureigensten Aufgaben der Feuerwehr gehören, keine Rechnung ausstellen. Dazu gehören die Brandbekämpfung und die unmittelbare Rettung von Menschen und Tieren aus Notsituationen. Wenn die Feuerwehr also einen Scheunenbrand löscht, Kühe aus dem brennenden Melkstand rettet oder Rinder aus einem Stall treibt, in dem sich Güllegas angestaut hat, kann man von Notlagen ausgehen. In Artikel 28.1.2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) steht beispielsweise: Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes, die der unmittelbaren Menschen- und Tierrettung dienen, sind stets kostenfrei.
Einschränkung: In diesen Fällen gibt die Kommune die Kosten weiter
Es gibt aber eine Einschränkung in Artikel 28.1.2: Werden daneben weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen und Tier dienen, sind diese kostenpflichtig. Das gilt insbesondere für die An- und Abfahrt. Laut LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V. können Gemeinden auch Kosten für Aufräum- und Säuberungsarbeiten weitergegeben. Der Verband gibt an, dass Gemeinden dazu verpflichtet sind, Kostenersatz zu verlangen, wenn es eine gemeindliche Kostensatzung gibt.
Hinweis: Bei bewusster Falschmeldung und Brandstiftung haftet in allen Bundesländern der Verursacher. Das gilt auch für Personen, die Brände durch grobe Fahrlässigkeit verursachen. Sie müssen unter Umständen für die Kosten aufkommen.
In Härtefällen muss der Tierhalter den Feuerwehreinsatz nicht bezahlen
Ob die Gemeinde Kostenersatz verlangt, liegt in ihrem Ermessen. Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall tun. Hierbei können auch die sogenannten Billigkeitserwägungen (Art. 28.2) angewandt werden. Im Fall von „Unbilligkeit“, also unangemessener Härte, soll vom Kostenersatz abgesehen werden. Das trifft beispielsweise zu, wenn sich ein Tierhalter die Kosten für den Feuerwehreinsatz einfach nicht leisten kann. Wenn die Kosten ihn sehr belasten oder seine Existenz bedrohen würden, weil kein Versicherungsschutz besteht oder sonstige persönliche Härten, wie familiäres Leid, vorliegen, muss der Tierhalter den Feuerwehreinsatz nicht bezahlen.
Welche Versicherung kommt für die Rettung von Nutztieren auf?
Leider gibt es keinen konkreten Versicherungsschutz, der speziell für Tierhalter vorgesehen ist. Allerdings haben fast alle Landwirte eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie schützt vor berechtigten Schadenersatzforderungen Dritter. Berechtigt heißt hier, dass der Landwirt alle Sicherheitsvorschriften der Tierhaltung eingehalten hat. Die Betriebshaftpflichtversicherung schließt auch Schäden ein, die durch Nutztiere entstehen. Ein Beispiel: Eine Kuh bricht aus der Koppel aus und zertrampelt den Garten des Nachbarn. Diesen Schaden ersetzt die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Landwirts springt dagegen ein, wenn Tiere z.B. aus dem Viehanhänger entkommen und einen Verkehrsunfall verursachen. Kommt dabei zum Beispiel der Pkw eines Dritten zu Schaden, können Landwirte die Rechnung bei der Kfz-Haftpflichtversicherung einreichen.
Für Pferdehalter kann eine Lebensversicherung für Pferde Sinn machen. Sie versichert das Leben von Pferden, die etwa stürzen. Wenn sie sich dabei verletzen und eingeschläfert werden müssen, ersetzt die Versicherung den Wert des Tieres.
Eine Weidetierversicherung kann gerade für Weidetierhalter im Alpenraum interessant sein, weil Weidetierhalter die Bergungskosten für abgestürzte Tiere mitversichern lassen können.
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