Das Landwirtschaftsministerium führt eine erleichterte Kennzeichnung von Schlachtlämmern in Schleswig-Holstein ein. Ab dem 1. Juli 2017 müssen Schafe und Ziegen, die vor Ablauf des ersten Lebensjahres geschlachtet werden, nur noch mit einer Ohrmarke gekennzeichnet werden. Die Regelung gilt nur für Schlachtungen im Inland. Für alle übrigen Schafe und Ziegen gilt weiterhin die Kennzeichnungspflicht mit zwei Marken.
So muss gekennzeichnet werden
Grundsätzlich müssen alle Schafe und Ziegen mit zwei nach der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) zugelassenen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden. Kennzeichnungsmittel sind beispielsweise Ohrmarken-Transponder, Bolus-Transponder, Fußfesseln und Ohrmarken. Die Ohrmarken müssen den Vorgaben der ViehVerV entsprechen, d.h. mit schwarzem Stift auf weißen Grund mit Ländercode, Kfz-Kennzeichen und den letzten sieben Stellen der Registriernummer beschriftet sein. Sie können weiterhin bei der Landwirtschaftlichen Kontroll- und Dienstleistungsgesellschaft mbH (LKD) bestellt werden.
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