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Antibiotikamonitoring

Maßnahmenplan: Frist endet am 31. Januar

am Donnerstag, 14.01.2016 - 11:00 (Jetzt kommentieren)

Mastbetriebe, deren betriebliche Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2 liegt, müssen bis 31. Januar 2016 einen Maßnahmenplan erstellen. Wie das geht, erfahren Sie hier.

Tiermäster müssen ihre betriebliche Therapiehäufigkeit mit den Kennzahlen 1 und 2 der halbjährlichen Therapiehäufigkeit des Antibiotikaeinsatzes in der Tiermast (bundesweite Kennzahlen) innerhalb von zwei Monaten nach deren Veröffentlichung, vergleichen. Wenn die individuellen Kenzahlen im Mastbetrieb größer sind als die bundesweiten Werte, dann müssen Mäster Maßnahmen ergreifen.

Dazu sind Tiermäster verpflichtet

Bei einer betrieblichen Therapiehäufigkeit, die größer als Kennzahl 1, aber kleiner als Kennzahl 2 ist, muss der Tierhalter ein Beratungsgespräch mit dem betreuenden Tierarzt über Minimierung des Antibiotikaeinsatzes im Betrieb führen.

Ist die betriebliche Therapiehäufigkeit größer als die Kennzahl 2, muss der Tierhalter einen Maßnahmenplan erstellen.

Das muss der Maßnahmenplan umfassen

Der Maßnahmenplan beinhaltet unter anderem folgende Punkte:

  • Angaben zum Betrieb: Fütterung, Hygiene, Tierzukauf 
  • Gründe der Überschreitung der Kennzahl 2
  • Ergebnis der tierärztlichen Beratung
  • Einzelheiten zu den geplanten Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes im Betrieb
  • Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen, wenn diese mehr als sechs Monate in Anspruch nehmen werden.

Diese Fristen gelten für Betriebe

Maßnahmenpläne müssen der zuständigen Behörde für die im 1. Halbjahr 2015 erhobenen Kennzahlen und betrieblichen Therapiehäufigkeiten bis zum 31. Januar 2016 vorgelegt werden. Betriebe, die im aktuell laufenden dritten Erfassungszeitraum die Kennzahl 2 überschreiten, müssen die Maßnahmenpläne bis zum 31. Juli 2016 erstellen.

Legt der Tierhalter diese Maßnahmenpläne nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft vor, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Im Extremfall, wenn zum Beispiel wiederholt dieser Meldepflicht nicht nachgekommen wird, kann die Strafe bis zu 25.000 Euro betragen.

Die zuständige Behörde prüft den Maßnahmenplan

Nach dem Erhalt des Maßnahmenplans prüft ihn die zuständige Behörde. Ergibt die Prüfung Verbesserungsbedarf, kann sie dem Betrieb Auflagen erteilen. Diese erstrecken sich von Anordnungen zur Änderung der Hygienepraxis über die Auflage zur Durchführung von Impfungen bis hin zur Reduktion der Besatzdichte im Bestand.

 

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