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Novelle Düngeverordnung

Neues Düngegesetz: Das kommt auf die Tierhalter zu

am Mittwoch, 27.01.2016 - 12:15 (Jetzt kommentieren)

Die Novelle zur Düngeverordnung befindet sich endlich auf der Zielgeraden und soll noch in diesem Quartal die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Was mit der Novellierung auf die Tierhalter zukommt, lesen Sie hier.

Der aktuelle Entwurf der Düngeverordnung entspricht größtenteils der Fassung, die bereits im letzten Juni von der Bundesregierung vorgelegt worden war. Einige kritische Punkte, wie etwa die Forderung nach einem absoluten Düngeverbot auf Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 15 % und eine verkürzte Einarbeitungszeit von einer Stunde für Gülle auf unbestelltem Acker sind jedoch vom Tisch. Die Einarbeitung muss - wie es in einigen Bundesländern bereits Plicht ist - nach spätestens vier Stunden erfolgen. 

Hoftorbilanz für große Schweinemastbetriebe ab 2018

Laut aktuellem Entwurf soll die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden um Gärreste in die Obergrenze von 170 kg N/ha einzubeziehen. Außerdem sieht der Entwurf des Düngegesetzes Vorschriften zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb vor, so dass in der Düngeverordnung Regelungen zu Nährstoffvergleichen für den Gesamtbetrieb erlassen werden können. Damit ist die Voraussetzung für die Einführung einer Hoftorbilanz geschaffen. Diese soll ab 2018 für Betriebe mit mehr als 2.000 Mastschweinen und drei Großvieheinheiten je Hektar gelten.

Kalkulationsvorgaben für die Düngebedarfsermittlung

Die Düngebedarfsermittlung soll dem aktuellen Entwurf zu Folge künftig der nach bundesweit einheitlicher Methodik erfolgen. Die Berechnung des Stickstoffbedarfes der einzelnen Ackerkulturen wird unter Berücksichtigung vorgegebener Stickstoffbedarfs- und Ertragswerte, der Nachlieferung von Stickstoff aus organischem Dünger sowie der Wahl der Vorfrucht bestimmt. Generell soll auf allen Böden ab 2018 ein maximaler Phosphatüberschuss von 10 kg je Hektar gelten. Darüber hinaus soll der Kontrollwert für den Stickstoffüberschuss im Nährstoffvergleich ab 2018 von bislang 60 kg/ha auf 50 kg/ha abgesenkt werden.

Lagerung von Gülle

Alle Güllelagerstätten sollen künftig ein Fassungsvermögen von mindestens 6 Monaten umfassen. Betriebe mit mehr als 3 Großvieheinheiten je Hektar müssen ab dem 1. Januar 2020 ihre Gülle 9 Monate lagern können.  

Verlängerte Sperrfrist

Außerdem sieht der Entwurf künftig eine verlängerte Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel vor. Diese gilt auf Ackerland ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Januar. Allerdings soll es Ausnahmen geben. Für Zwischenfrüchte, Winterraps oder Wintergerste bei Getreidevorfrucht darf bis zum 1.Oktober in begrenztem Umfang (60 kg Gesamtstickstoff und 30 kg Ammoniumstickstoff) gedüngt werden.

Das fordern einige Länder

Den meisten Ländern gehen die von der Regierung geplanten Änderungen im Düngegesetz  nicht weit genug. Der Agrar- und Umweltausschuss des Bundesrates hat 20 Punkte zusammengefasst, zu denen der Bundesrat Stellung nehmen soll.

Die Ländern fordern unter anderem einen automatisierten Datenabgleich zwischen unterschiedlichen Behörden zur Düngekontrolle. Auch wollen sie Regelungen zur Lagerkapazität von Biogas-Gärresten erlassen können und ermächtigt sein, düngerechtliche Anforderungen an Vermittler von Wirtschaftsdünger zu stellen. Welche Änderungen der Ausschuss noch fordert, lesen Sie hier.

 

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