Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden gab den Klagen der Betreiber von zwei Brütereien aus dem Raum Gütersloh bzw. Paderborn statt. Diese hatten mit neun anderen Brütereien aus
NRW gegen einen Erlass vom 26. September 2013 geklagt. Darin forderte das Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen die zuständigen Kreisordnungsbehörden auf, die Tötung männlicher
Küken aus Legelinien per Ordnungsverfügung zu untersagen. Zum 1. Januar 2015 wurden den zwölf nordrhein-westfälischen Brütereien damit die Tötung männlicher, nicht zur Schlachtung geeigneter Küken untersagt. Hiergegen hatten elf Brütereien geklagt und den Erlass damit bis zu einem Urteil außer Kraft gesetzt.
Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil unter anderem damit, dass es angesichts des erheblichen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Betreiber von Brütereien einer "spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage" bedürfe, die es bisher im geltenden Tierschutzgesetz nicht gebe. Die Generalklausel im Bundestierschutzgesetz, nach der niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen dürfe, reiche dafür nicht aus. Dem stünden die schutzwürdigen Interessen der Brütereibetreiber entgegen, die derzeit keine praxistauglichen Alternativen zur Tötung der männlichen Küken hätten und bei einem Tötungsverbot vor dem Aus stünden.
- Remmel plant Verbot der Tötung männlicher Legeküken (Oktober 2013)...
Gemäß einer national wie europaweit geübten Praxis werden männliche Küken aus sogenannten Legelinien - auf die Eierproduktion spezialisierte Rassen - getötet, weil sie zur Eierproduktion nicht geeignet sind und gegenüber zu Mastzwecken gezüchteten Tieren eine verminderte Fleischansatzleistung aufweisen. Bundesweit betrifft dies jährlich rund 50 Millionen männliche Küken. Auf Nordrhein-Westfalen entfällt ein Anteil von rund 5,4 Prozent.
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