
"Das soll ab Mitte 2014 möglich werden", kündigte der stellvertretende Landwirtschaftsminister Tadeusz Nalewajk bei einer Sitzung des Agrarausschusses im Parlament an. Es gelte allerdings noch sicherzustellen, dass bei Bauern vorgefundenes Mehl exakt auf seine Herkunft untersucht werden könne, so Nalewajk. Die Regierung arbeite an einer entsprechenden Regelung.
Wie das Branchenportal "farmer.pl" vergangene Woche weiter berichtete, dämpfte der Stellvertreter des Obersten Veterinärmediziners, Krzysztof Jazdzewski, jedoch die Erwartungen. "Bis heute gibt es noch kein gesichertes Testverfahren, das das Eiweiß vom Schwein von Geflügeleiweiß unterscheiden könnte", erklärte er den Abgeordneten. Das liege daran, dass im Fleischknochenmehl unter Umständen nicht genügend DNA für die Untersuchung gefunden werden könne. Es solle ja nicht nur festgestellt werden, ob das Gemisch fremde DNA enthalte, sondern auch, wie stark das Mehl verunreinigt sei, erläuterte Jazdzewski. Nur so könne festgestellt werden, ob das fremde Material absichtlich hinzugefügt worden sei. Unter Umständen würde "die ganze Verwaltungsmaschinerie in Gang gesetzt", obwohl das untersuchte Fleischknochenmehl nur Spuren von DNA enthalte, die nicht vom Schwein stamme.
Regierung will schärfer gegen illegale Verwendung vorgehen
Ungeachtet dessen will die polnische Regierung schärfer gegen die illegale Verwendung von Fleischknochenmehl vorgehen. Die im Strafrecht vorgesehenen Sanktionen seien zwar drastisch, denn sie reichten bis zu einer Geldstrafe von umgerechnet 285.000 Euro, erklärte Nalewajk. Häufig würden die Gerichtsverfahren jedoch aus Mangel an Beweisen eingestellt. Deshalb solle der jeweils zuständige Veterinärmediziner größere Befugnisse zum unmittelbaren Eingriff in einen Betrieb bekommen, wenn ein Verdacht vorliege. So solle er Beweismaterial sofort sicherstellen oder auch den Abtransport von Vieh untersagen können. Künftig ist dem Vizeagrarminister zufolge geplant, dass die Behörden per Verwaltungsakt Strafen verhängen können, und zwar bis zum 30-Fachen des Durchschnittsgehaltes von Angestellten. Dieser Höchstwert werde auch bei anderen Bußgeldverfahren angewandt, etwa im Verkehrsrecht, so Nalewajk.
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