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Bundesrat

Agrarausschuss will Anbindehaltung verbieten

am Mittwoch, 06.04.2016 - 15:00 (Jetzt kommentieren)

Der Agrarausschuss des Bundesrats befürwortet ein Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern. Am 22. April wird im Plenum entschieden.

Der Agrarausschuss des Bundesrats sprach sich am Dienstag mit großer Mehrheit dafür aus, einem Entschließungsantrag von Hessen zu folgen. Die schwarz-grüne hessische Landesregierung hatte das Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung in der Drucksache 548/15 vom 13. November 2015 gefordert. Im Dezember war die Entscheidung noch vertagt worden, da weiterer Beratungsbedarf bestand. Dieser scheint nun geklärt zu sein.

So soll die Anbindehaltung von Kühen nach einer Übergangsfrist von zwölf Jahren in Deutschland verboten werden. Davon wären vor allem bayerischen Milchviehhalter betroffen, wo Schätzungen zufolge auf mehr als 11.000 Betrieben noch über 300.000 Milchkühe in Anbindehaltung gehalten werden.

Das steht im Entschließungsantrag

  • Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist kein tiergerechtes Haltungssystem im Sinne des § 2 Tierschutzgesetz.
  • Im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Tierhalter wird eine Übergangsfrist von 12 Jahren als angemessen erachtet.
  • Die dauerhafte Anbindung von Rindern erlaubt den Tieren keine Möglichkeit zur Fortbewegung, erschwert das Abliegen und Aufstehen wegen der Fixierung und des meist geringen Platzangebotes und schränkt auch andere Grundbedürfnisse wie Komfortverhalten (z. B. Körperpflege, Thermoregulation), Erkundungsverhalten oder auch Sozialverhalten (z. B. Gruppenbildung) entweder ein oder verhindert die Ausübung gänzlich.
  • Bei der Betrachtung der Tiergesundheit zeigt sich deutlich, dass bei Tieren im Laufstall bzw. mit Auslauf deutlich weniger Krankheiten wie Fruchtbarkeitsstörungen, Eutererkrankungen sowie Zitzenverletzungen auftreten.

Gericht: 'Keine verhaltensgerechte Unterbringung'

Mittlerweile bestätigen dem Antrag zufolge zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2012 eines Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgerichtes in Niedersachsen die Auffassung, "dass die Anbindehaltung auch für Milchkühe keine verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne des § 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz darstellt und zu einer mit Schmerzen verbundenen Beschränkung ihrer artgemäßen Bewegung im Sinne des § 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz führt".

Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. komme zudem in seiner Beurteilung der Haltungssysteme zu dem Ergebnis, dass ein Normalverhalten des Rindes in Anbindeställen ohne Weidegang "stark eingeschränkt/nicht ausführbar" ist.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit empfiehlt in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zum Tierschutz bei Milchkühen, dass Tieren in Anbindehaltung Auslauf gewährt werden sollte, um die haltungsbedingten Beeinträchtigungen zu mindern und eine Ausübung arttypischer Verhaltensweisen zu ermöglichen. Gemäß den Empfehlungen des Europarates für das Halten von Rindern sollen „die Tiere im Sommer die Gelegenheit haben, sich so oft wie möglich - vorzugsweise täglich - im Freien aufzuhalten".

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