Die verpflichtende Gesamtbestandsimpfung, die mit der Änderung der
BHV1-Schutzverordnung zum 28. März 2013 für noch nicht vollständig virusfreie Betriebe eingeführt wurde, bleibt bis zum Ende der Sanierungsmaßnahmen bestehen. Demnach müssen Tierhalter alle Rinder ihres Bestandes unverzüglich gegen BHV1 impfen und in halbjährlichem Abstand nachimpfen lassen, sofern die infizierten Tiere nicht unverzüglich aus dem Bestand entfernt werden. Die Grundimmunisierung der Jungtiere muss im Alter von neun Lebensmonaten abgeschlossen sein. Die Impfmaßnahmen gegen BHV1 sind so lange durchzuführen, bis alle infizierten Muttertiere aus dem Bestand entfernt sind. Ungeimpfte Rinder, die in eine geimpfte Herde mit BHV1-infizierten Tieren eingegliedert werden, müssen umgehend geimpft werden.
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